Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 96a - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 96a

Vereinfachte Berechnung für die Beendigung von Versicherungsverträgen im Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung

Für die Zwecke von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe a dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wenn Artikel 88 erfüllt ist, die Versicherungsverträge, bei denen eine Beendigung eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge zur Folge hätte, auf der Basis von Vertragsgruppen bestimmen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht.