Artikel 87
Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst ein Risikomodul für das Risiko immaterieller Vermögenswerte und errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
(a)
die Gesamtsumme, Corri,j , SCRi und SCRj werden nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt;
(b)
SCRintangibles bezeichnet die Kapitalanforderung für das in Artikel 203 genannte Risiko immaterieller Vermögenswerte.