Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 87 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 87

Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst ein Risikomodul für das Risiko immaterieller Vermögenswerte und errechnet sich wie folgt:

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Dabei gilt:

(a) 

die Gesamtsumme, Corri,j , SCRi und SCRj werden nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt;

(b) 

SCRintangibles bezeichnet die Kapitalanforderung für das in Artikel 203 genannte Risiko immaterieller Vermögenswerte.