Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 45 - Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder der Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer diesbezüglichen Änderung und Bearbeitung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs

Artikel 45

Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder der Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer diesbezüglichen Änderung und Bearbeitung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs

(1)  Die zuständigen Behörden bestätigen den Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs, die Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder die Änderung an diesem einheitlichen Registrierungsformular so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum Geschäftsschluss des zweiten Arbeitstages nach Antragseingang oder Hinterlegung in schriftlicher Form auf elektronischem Wege.

Bei Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer Änderung daran teilt die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person Folgendes mit:

a) 

das Aktenzeichen des Antrags oder der Hinterlegung;

b) 

die Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde, an die Anfragen zum Antrag oder zur Hinterlegung gerichtet werden können.

(2)  Wenn der Prospektentwurf nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht und damit die für die Billigung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder Änderungen oder zusätzliche Angaben notwendig sind, teilen die zuständigen Behörden dies dem Emittenten, Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person auf elektronischem Wege schriftlich mit.

Wenn das in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte einheitliche Registrierungsformular oder eine Änderung daran nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht oder Änderungen oder zusätzliche Angaben notwendig sind, teilen die zuständigen Behörden dies dem Emittenten auf elektronischem Wege schriftlich mit. Ist dieser Mangel nach Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 unverzüglich zu beheben, teilt die zuständige Behörde dies dem Emittenten mit.

(3)  Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person ihre Entscheidung bezüglich der Billigung des Prospektentwurfs so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum Geschäftssschluss des Tages, an dem diese Entscheidung gefällt wird, auf elektronischem Wege schriftlich mit.