ANHANG 20
PRO-FORMA-INFORMATIONEN
ABSCHNITT 1 |
INHALT DER PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN |
Punkt 1.1 |
Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus: a) einer Einleitung, in der Folgendes festgehalten wird: i) der Zweck, zu dem die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Transaktion oder der wesentlichen Verpflichtung und der daran beteiligten Unternehmen oder Einheiten; ii) der Zeitraum oder das Datum, auf den bzw. das sich die Pro-forma-Finanzinformationen beziehen; iii) die Tatsache, dass die Pro-forma-Finanzinformation lediglich zur Veranschaulichung erstellt wurde; iv) eine Erläuterung, dass i) die Pro-forma-Finanzinformation die Auswirkung der Transaktion veranschaulicht, so als wäre diese zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden; ii) die hypothetische Finanzlage oder die hypothetischen Finanzergebnisse von der tatsächlichen Finanzlage oder den tatsächlichen Finanzergebnissen des Unternehmens abweichen können; b) je nach Umständen einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Bilanz oder beidem, wobei folgende Angaben in Spaltenform zu liefern sind: i) historische unberichtigte Informationen; ii) Anpassungen an der Rechnungslegungsmethode, falls erforderlich; iii) Pro-forma-Bereinigungen; iv) die Ergebnisse der Pro-forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte; c) Begleitende Anhangangaben, in denen Folgendes dargelegt wird: i) die Quellen, aus denen die unberichtigten Finanzinformationen stammen und ob ein Prüfungsvermerk zur Quelle veröffentlicht wurde; ii) die Basis, auf der die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden; iii) Quelle und Erläuterung jeder Bereinigung; iv) Angaben darüber, ob jede Bereinigung hinsichtlich einer Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung voraussichtlich eine anhaltende Auswirkung auf den Emittenten haben wird; d) gegebenenfalls sind Finanzinformationen und Zwischenfinanzinformationen der erworbenen oder zu erwerbenden Unternehmen oder Einheiten, die zur Erstellung der Pro-forma-Finanzinformationen verwendet wurden, in den Prospekt aufzunehmen. |
ABSCHNITT 2 |
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERSTELLUNG UND DARSTELLUNG VON PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN |
Punkt 2.1 |
Pro-forma-Finanzinformationen sind als solche zu kennzeichnen, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden. Pro-forma-Finanzinformationen sind so zu erstellen, dass sie mit den vom Emittenten bei den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind. |
Punkt 2.2 |
Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden: a) für den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum und/oder b) für den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder in das Registrierungsformular bzw. den Prospekt aufgenommen werden. |
Punkt 2.3 |
Pro-forma-Bereinigungen müssen a) klar ausgewiesen und erläutert werden; b) alle wesentlichen Auswirkungen, die direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können, darstellen; c) mit Tatsachen unterlegt werden können. |
ABSCHNITT 3 |
ANFORDERUNGEN AN DEN BESTÄTIGUNGSVERMERK EINES WIRTSCHAFTSPRÜFERS/ABSCHLUSSPRÜFERS |
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Der Prospekt muss einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk enthalten, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer: a) die Pro-forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden; und b) dass die unter Buchstabe a genannte Basis mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten konsistent ist. |