Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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ANHANG 20

ANHANG 20



PRO-FORMA-INFORMATIONEN

ABSCHNITT 1

INHALT DER PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN

Punkt 1.1

Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus:

a)  einer Einleitung, in der Folgendes festgehalten wird:

i)  der Zweck, zu dem die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Transaktion oder der wesentlichen Verpflichtung und der daran beteiligten Unternehmen oder Einheiten;

ii)  der Zeitraum oder das Datum, auf den bzw. das sich die Pro-forma-Finanzinformationen beziehen;

iii)  die Tatsache, dass die Pro-forma-Finanzinformation lediglich zur Veranschaulichung erstellt wurde;

iv)  eine Erläuterung, dass

i)  die Pro-forma-Finanzinformation die Auswirkung der Transaktion veranschaulicht, so als wäre diese zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden;

ii)  die hypothetische Finanzlage oder die hypothetischen Finanzergebnisse von der tatsächlichen Finanzlage oder den tatsächlichen Finanzergebnissen des Unternehmens abweichen können;

b)  je nach Umständen einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Bilanz oder beidem, wobei folgende Angaben in Spaltenform zu liefern sind:

i)  historische unberichtigte Informationen;

ii)  Anpassungen an der Rechnungslegungsmethode, falls erforderlich;

iii)  Pro-forma-Bereinigungen;

iv)  die Ergebnisse der Pro-forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte;

c)  Begleitende Anhangangaben, in denen Folgendes dargelegt wird:

i)  die Quellen, aus denen die unberichtigten Finanzinformationen stammen und ob ein Prüfungsvermerk zur Quelle veröffentlicht wurde;

ii)  die Basis, auf der die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden;

iii)  Quelle und Erläuterung jeder Bereinigung;

iv)  Angaben darüber, ob jede Bereinigung hinsichtlich einer Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung voraussichtlich eine anhaltende Auswirkung auf den Emittenten haben wird;

d)  gegebenenfalls sind Finanzinformationen und Zwischenfinanzinformationen der erworbenen oder zu erwerbenden Unternehmen oder Einheiten, die zur Erstellung der Pro-forma-Finanzinformationen verwendet wurden, in den Prospekt aufzunehmen.

ABSCHNITT 2

GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERSTELLUNG UND DARSTELLUNG VON PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN

Punkt 2.1

Pro-forma-Finanzinformationen sind als solche zu kennzeichnen, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden.

Pro-forma-Finanzinformationen sind so zu erstellen, dass sie mit den vom Emittenten bei den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind.

Punkt 2.2

Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:

a)  für den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum und/oder

b)  für den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder in das Registrierungsformular bzw. den Prospekt aufgenommen werden.

Punkt 2.3

Pro-forma-Bereinigungen müssen

a)  klar ausgewiesen und erläutert werden;

b)  alle wesentlichen Auswirkungen, die direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können, darstellen;

c)  mit Tatsachen unterlegt werden können.

ABSCHNITT 3

ANFORDERUNGEN AN DEN BESTÄTIGUNGSVERMERK EINES WIRTSCHAFTSPRÜFERS/ABSCHLUSSPRÜFERS

 

Der Prospekt muss einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk enthalten, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer:

a)  die Pro-forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden; und

b)  dass die unter Buchstabe a genannte Basis mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten konsistent ist.