Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen (2)
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ANHANG 24

ANHANG 24



REGISTRIERUNGSFORMULAR BEIM EU-WACHSTUMSPROSPEKT FÜR DIVIDENDENWERTE

ABSCHNITT 1

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Personen, die für den Inhalt des Registrierungsformulars beim EU-Wachstumsprospekt verantwortlich sind. Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, den Anlegern bezüglich der Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben Sicherheit zu geben. Außerdem enthält dieser Abschnitt Angaben zur Rechtsgrundlage für das Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt und dessen Billigung durch die zuständige Behörde.

Punkt 1.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person anzugeben. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Punkt 1.2

Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 1.3

Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)  Name,

b)  Geschäftsadresse,

c)  Qualifikationen,

d)  das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit der Zustimmung vonseiten der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 1.4

Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Punkt 1.5

Eine Erklärung, dass

a)  [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)  die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt,

c)  eine solche Billigung nicht als Bestätigung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte.

d)  das [Registrierungsformular/der Prospekt] als Teil eines EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde.

ABSCHNITT 2

STRATEGIE, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND UNTERNEHMENSUMFELD

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Offenlegung von Informationen über die Identität des Emittenten, sein Unternehmen, seine Strategie und seine Ziele. Dieser Abschnitt sollte Anlegern ein klares Verständnis der Tätigkeiten des Emittenten und der Haupttrends, die seine Leistungsfähigkeit, seine Organisationsstruktur und seine wesentlichen Investitionen beeinflussen, ermöglichen. Gegebenenfalls legt der Emittent in diesem Abschnitt Prognosen oder Schätzungen seiner zukünftigen Leistungsfähigkeit offen. Außerdem legen Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000  EUR in diesem Abschnitt einen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebenden und ausgewogenen Bericht über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in der Vergangenheit vor.

Punkt 2.1

Angaben zum Emittenten:

a)  gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten;

b)  Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI);

c)  Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist.

d)  Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden.

Punkt 2.1.1

Angaben zu wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur des Emittenten seit dem Ende der letzten Geschäftsperiode, für die Angaben im Registrierungsformular gemacht wurden. Enthält das Registrierungsformular Zwischenfinanzinformationen, können sich diese Angaben auf den Zeitraum seit dem Ende der letzten Zwischenberichtsperiode, für die Finanzinformationen in das Registrierungsformular aufgenommen wurden, beziehen;

Punkt 2.1.2

Beschreibung der erwarteten Finanzierung der Tätigkeiten des Emittenten.

Punkt 2.2

Überblick über die Geschäftstätigkeit

Punkt 2.2.1

Strategie und Ziele

Beschreibung der Geschäftsstrategie und der strategischen Ziele des Emittenten (sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht). In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen.

Sofern relevant, wird in dieser Beschreibung auch das Regelungsumfeld, in dem der Emittent tätig ist, berücksichtigt.

Punkt 2.2.2

Haupttätigkeitsbereiche

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich:

a)  der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen;

b)  Angaben über etwaige wichtige neue Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden.

Punkt 2.2.3

Wichtigste Märkte

Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist;

Punkt 2.3

Organisationsstruktur

Punkt 2.3.1

Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur.

Der Emittent kann das Diagramm auch durch eine kurze Beschreibung der Gruppe und seiner Stellung innerhalb der Gruppe ersetzen oder ergänzen, falls dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist.

Punkt 2.3.2

Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern.

Punkt 2.4

Investitionen

Punkt 2.4.1

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vorgelegt, eine Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wesentlichen Investitionen seit dem Ende des von den in den Prospekt aufgenommenen historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums bis zum Datum des Registrierungsformulars.

Punkt 2.4.2

Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest beschlossenen Investitionen des Emittenten, einschließlich, sofern für die Geschäftstätigkeit des Emittenten bedeutend, der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

Punkt 2.5

Angaben zur Geschäfts- und Finanzlage (nur von Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000  EUR vorzulegen, falls der gemäß Artikel 19 und 29 der Richtlinie 2013/34/EU erstellte und vorgelegte Lagebericht nicht im EU-Wachstumsprospekt enthalten ist).

Punkt 2.5.1

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt und sofern für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich, ist Folgendes vorzulegen:

a)  eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und des Geschäftsergebnisses sowie der Stellung des Emittenten entsprechend dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit für jedes Jahr, für das historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen;

b)  Angaben zu:

i)  der wahrscheinlichen zukünftigen Entwicklung des Emittenten;

ii)  Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung.

Soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Stellung des Emittenten nötig, umfasst die Analyse sowohl wesentliche finanzielle als auch, sofern angemessen, wesentliche nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für das spezielle Unternehmen relevant sind, einschließlich Angaben zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen. Diese Analyse umfasst, sofern angemessen, Verweise auf im Jahresabschluss genannte Beträge und weitere Erläuterungen dazu.

Punkt 2.6

Trendinformationen

Punkt 2.6.1

Eine Beschreibung der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars.

Punkt 2.7

Gewinnprognosen oder -schätzungen

Punkt 2.7.1

Hat ein Emittent eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in das Registrierungsformular aufzunehmen.

Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 2.7.2 und 2.7.3 genannten Anforderungen.

Punkt 2.7.2

Nimmt ein Emittent eine neue Gewinnprognose oder -schätzung oder eine bereits einmal veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung gemäß Punkt 2.7.1 auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und sie hat eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen.

Die Prognose oder Schätzung hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

a)  Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen.

b)  Die Annahmen müssen plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zugrunde liegen.

c)  Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten.

Punkt 2.7.3

Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:

a)  Vergleichbarkeit mit dem Jahresabschluss;

b)  Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten.

ABSCHNITT 3

RISIKOFAKTOREN

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Beschreibung der Hauptrisiken, denen der Emittent ausgesetzt ist, und deren Auswirkung auf die zukünftige Leistungsfähigkeit des Emittenten.

Punkt 3.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten oder Anbieters wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt.

ABSCHNITT 4

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

In diesem Abschnitt werden die Verwaltung des Emittenten und die Rolle der mit der Leitung des Unternehmens beauftragten Personen erläutert. Außerdem werden Angaben zum Hintergrund der Mitglieder des oberen Managements, zu ihrer Vergütung und ihrem potenziellen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Emittenten gemacht.

Punkt 4.1

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management

Punkt 4.1.1

Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)  Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans;

b)  persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)  sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis c genannten Personen.

Punkt 4.1.2

Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Punkt 4.1.1 unter Buchstaben b und c genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben:

a)  detaillierte Angaben zu etwaigen Schuldsprüchen in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

b)  detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurden.

Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 4.2

Vergütungen und sonstige Leistungen

Soweit nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular dargelegt, für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr für die in Punkt 4.1.1 unter Buchstaben a und c genannten Personen.

Punkt 4.2.1

Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden. Diese Angaben sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich oder wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen.

Punkt 4.2.2

Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen.

Punkt 4.3

Aktienbesitz und Aktienoptionen

In Bezug auf die in Punkt 4.1.1. unter Buchstaben a und c genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Aktienoptionen des Emittenten beizubringen.

ABSCHNITT 5

FINANZINFORMATIONEN UND WESENTLICHE LEISTUNGSINDIKATOREN (KPIs)

In diesem Abschnitt werden durch die Offenlegung der Finanzinformationen und der wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten historische Finanzinformationen vorgelegt. Außerdem werden Angaben zur Dividendenpolitik des Emittenten gemacht und gegebenenfalls Pro-forma-Finanzinformationen offengelegt.

Punkt 5.1

Historische Finanzinformationen

Punkt 5.1.1

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr.

Punkt 5.1.2

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.

Punkt 5.1.3

Rechnungslegungsstandards

Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen.

Falls die Verordnung (EG) nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen:

a)  den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;

b)  den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen.

Punkt 5.1.4

Änderung des Rechnungslegungsrahmens

Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Änderungen innerhalb des auf den Emittenten anwendbaren Rechnungslegungsrahmens machen keine Neuerstellung des geprüften Abschlusses erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ festgelegt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Punkt 5.1.5

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten:

a)  die Bilanz,

b)  die Gewinn- und Verlustrechnung,

c)  die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.

Punkt 5.1.6

Konsolidierte Abschlüsse

Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

Punkt 5.1.7

Alter der Finanzinformationen

Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als:

a)  18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt; oder

b)  16 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt.

Enthält das Registrierungsformular keine Zwischenfinanzinformationen, darf der Bilanzstichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses nicht länger als 16 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars zurückliegen.

Punkt 5.2

Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

Punkt 5.2.1

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

Zwischenfinanzinformationen, erstellt je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) nr. 1606/2002.

Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt.

Punkt 5.3

Prüfung der jährlichen Finanzinformationen

Punkt 5.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

Punkt 5.3.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Punkt 5.3.2

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

Punkt 5.3.3

Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind.

Punkt 5.4

Wesentliche Leistungsindikatoren (KPIs)

Punkt 5.4.1

Sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular offengelegt und wenn ein Emittent finanzielle und/oder operative KPIs veröffentlicht hat oder diese in das Registrierungsformular aufnimmt, ist eine Beschreibung der KPIs des Emittenten für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum, der durch die historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, in das Registrierungsformular aufzunehmen.

KPIs müssen auf einer vergleichbaren Grundlage berechnet werden. Wurden die KPIs von den Abschlussprüfern geprüft, ist darauf hinzuweisen.

Punkt 5.5

Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

Punkt 5.6

Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen. Verfolgt der Emittent keine derartige Politik, ist eine negative Erklärung abzugeben.

Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des durch den Jahresabschluss abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien des Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen, sofern dies nicht im Abschluss offengelegt wird.

Punkt 5.7

Pro-forma-Finanzinformationen

Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre.

Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten.

Den Pro-forma-Finanzinformationen ist ein Vermerk eines unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfers beizufügen.

ABSCHNITT 6

ANGABEN ZU ANTEILSEIGNERN UND WERTPAPIERINHABERN

Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Hauptanteilseignern, zu möglichen Interessenkonflikten zwischen dem oberen Management und dem Emittenten, zum Aktienkapital des Emittenten sowie Angaben zu Geschäften mit verbundenen Parteien, zu Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und zu wesentlichen Verträgen.

Punkt 6.1

Hauptaktionäre

Punkt 6.1.1

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von 5 % oder mehr am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, einschließlich des Betrags der Beteiligung dieser Person zum Datum des Registrierungsformulars. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

Punkt 6.1.2

Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

Punkt 6.1.3

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

Punkt 6.1.4

Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen oder diese verhindern könnte.

Punkt 6.2

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Punkt 6.2.1

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

Punkt 6.3

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte

Punkt 6.3.1

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 4.1.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 4.1.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

Zudem sind die Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die die unter Punkt 4.1.1 genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben.

Punkt 6.4

Geschäfte mit verbundenen Parteien

Punkt 6.4.1

Soweit die gemäß der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten keine Anwendung finden, sind folgende Angaben für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Registrierungsformulars vorzulegen:

a)  Art und Umfang der Geschäfte (1), die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben;

b)  Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind.

Finden gemäß der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 übernommene internationale Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten Anwendung, so sind die unter Buchstaben a und b genannten Informationen nur für diejenigen Geschäfte anzugeben, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden, getätigt wurden.

Punkt 6.5

Aktienkapital

Punkt 6.5.1

Aufzunehmen sind die folgenden Angaben unter den Punkten 6.5.2 bis 6.5.7 im Jahresabschluss zum Stichtag der jüngsten Bilanz:

Punkt 6.5.2

Höhe des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:

a)  der Gesamtbetrag des genehmigten Aktienkapitals des Emittenten;

b)  Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien;

c)  Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben, und

d)  Abgleich zwischen der Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres.

Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich der Jahresabschluss bezieht, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben.

Punkt 6.5.3

Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

Punkt 6.5.4

Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

Punkt 6.5.5

Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapieren mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

Punkt 6.5.6

Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

Punkt 6.5.7

Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

Punkt 6.6

Satzung und Statuten der Gesellschaft

Punkt 6.6.1

Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die eine Verzögerung, einen Aufschub oder die Verhinderung eines Wechsels in der Beherrschung des Emittenten bewirken könnten.

Punkt 6.7

Wichtige Verträge

Punkt 6.7.1

Kurze Zusammenfassung jedes im letzten Jahr vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

ABSCHNITT 7

VERFÜGBARE DOKUMENTE

Punkt 7.1

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:

a)  die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;

b)  sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben.

(1)   Geschäfte mit verbundenen Parteien zu diesen Zwecken sind jene, die in den gemäß der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 übernommenen Standards genannt werden.