Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen (2)
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ANHANG I

ANHANG I



REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR DIVENDENDENWERTE

ABSCHNITT 1

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 1.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Punkt 1.2

Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 1.3

Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)  Name,

b)  Geschäftsadresse,

c)  Qualifikationen,

d)  das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 1.4

Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Punkt 1.5

Eine Erklärung, dass

a)  [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)  die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt,

c)  eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte.

ABSCHNITT 2

ABSCHLUSSPRÜFER

Punkt 2.1

Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

Punkt 2.2

Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

ABSCHNITT 3

RISIKOFAKTOREN

Punkt 3.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung durch den Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt.

ABSCHNITT 4

ANGABEN ZUM EMITTENTEN

Punkt 4.1

Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten.

Punkt 4.2

Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI).

Punkt 4.3

Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist.

Punkt 4.4

Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden.

ABSCHNITT 5

ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Punkt 5.1

Haupttätigkeitsbereiche

Punkt 5.1.1

Beschreibung der Wesensart der Geschäfte des Emittenten und seiner Haupttätigkeiten (sowie der damit im Zusammenhang stehenden Schlüsselfaktoren) unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen, und zwar für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird;

Punkt 5.1.2

Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen, die eingeführt wurden, und — in dem Maße, wie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen offengelegt wurde — Angabe des Stands ihrer Entwicklung.

Punkt 5.2

Wichtigste Märkte

Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich einer Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerträge nach Geschäftssegment und geografischem Markt für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird.

Punkt 5.3

Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten.

Punkt 5.4

Strategie und Ziele

Beschreibung der Geschäftsstrategie und -ziele des Emittenten, sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht. In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen.

Punkt 5.5

Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

Punkt 5.6

Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

Punkt 5.7

Investitionen

Punkt 5.7.1

Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wesentlichen Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, bis zum Datum des Registrierungsformulars.

Punkt 5.7.2

Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest beschlossenen Investitionen des Emittenten, einschließlich ihrer geografischen Verteilung (Inland und Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

Punkt 5.7.3

Beizubringen sind Angaben über Gemeinschaftsunternehmen und Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, dem bei der Bewertung seiner eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage voraussichtlich eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Punkt 5.7.4

Beschreibung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen durch den Emittenten beeinflussen könnten.

ABSCHNITT 6

ORGANISATIONSSTRUKTUR

Punkt 6.1

Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist.

Punkt 6.2

Auflistung der wichtigsten Tochtergesellschaften des Emittenten, einschließlich Name, Land der Gründung oder des Sitzes, Anteil an gehaltenen Beteiligungsrechten und — falls nicht identisch — Anteil der gehaltenen Stimmrechte.

ABSCHNITT 7

ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE

Punkt 7.1

Finanzlage

Punkt 7.1.1

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt und sofern für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich, ein die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebender Bericht über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis sowie über die Stellung des Emittenten für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen.

Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs und des Geschäftsergebnisses sowie der Stellung des Emittenten und entspricht dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit.

Soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Stellung des Emittenten nötig, umfasst die Analyse sowohl wesentliche finanzielle als auch, sofern angemessen, wesentliche nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für das spezielle Unternehmen relevant sind. Die Analyse umfasst, sofern angemessen, Verweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und weitere Erläuterungen dazu.

Punkt 7.1.2

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt und sofern für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich, gibt der Bericht auch Aufschluss über:

a)  die wahrscheinliche zukünftige Entwicklung des Emittenten;

b)  Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung.

Den unter Punkt 7.1 genannten Anforderungen kann durch die Aufnahme des in den Artikeln 19 und 29 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Lageberichts entsprochen werden.

Punkt 7.2

Betriebsergebnis

Punkt 7.2.1

Angaben zu wichtigen Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten wesentlich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge auf diese Weise beeinflusst wurden.

Punkt 7.2.2

Falls die historischen Finanzinformationen wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweisen, sind die Gründe für diese Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen.

ABSCHNITT 8

EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

Punkt 8.1

Angaben über die Eigenkapitalausstattung des Emittenten (sowohl kurz- als auch langfristig).

Punkt 8.2

Erläuterung der Quellen und der Beträge des Kapitalflusses des Emittenten und eine ausführliche Darstellung dieser Posten.

Punkt 8.3

Angaben über den Fremdfinanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur des Emittenten.

Punkt 8.4

Angaben zu jeglichen Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.

Punkt 8.5

Angaben über voraussichtliche Quellen für Finanzierungsmittel, die zur Erfüllung der in 5.7.2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind.

ABSCHNITT 9

REGELUNGSUMFELD

Punkt 9.1

Beschreibung des Regelungsumfelds, in dem der Emittent tätig ist und das seine Geschäfte wesentlich beeinträchtigen könnte, sowie Angaben zu staatlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, monetären oder politischen Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.

ABSCHNITT 10

TRENDINFORMATIONEN

Punkt 10.1

Eine Beschreibung

a)  der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars;

b)  jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

Punkt 10.2

Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden.

ABSCHNITT 11

GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

Punkt 11.1

Hat ein Emittent eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 11.2 und 11.3 genannten Anforderungen.

Punkt 11.2

Nimmt ein Emittent eine neue Gewinnprognose oder -schätzung oder eine bereits einmal veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung gemäß Punkt 11.1 auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und sie hat eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen.

Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen:

a)  Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen.

b)  Die Annahmen müssen plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zugrunde liegen.

c)  Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten.

Punkt 11.3

Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:

a)  Vergleichbarkeit mit den historischen Finanzinformationen,

b)  Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten.

ABSCHNITT 12

VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN UND OBERES MANAGEMENT

Punkt 12.1

Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)  Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans;

b)  persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)  Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht;

d)  sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Personen.

Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und d genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben:

a)  Namen sämtlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen die besagte Person während der letzten fünf Jahre Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. Partner war, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften des Emittenten aufzulisten, bei denen die betreffende Person ebenfalls Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist;

b)  detaillierte Angaben zu etwaigen Schuldsprüchen in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

c)  detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen, Liquidationen oder unter Zwangsverwaltung gestellte Unternehmen in Zusammenhang mit den in Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen, die in diesen Funktionen zumindest in den vergangenen fünf Jahren tätig waren;

d)  detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurden.

Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 12.2

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 12.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 12.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

Zudem sind die Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die die unter Punkt 12.1 genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben.

ABSCHNITT 13

VERGÜTUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN

 

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die in Punkt 12.1 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben zu machen:

Punkt 13.1

Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden.

Diese Angaben sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich und wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen.

Punkt 13.2

Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen.

ABSCHNITT 14

PRAKTIKEN DES LEITUNGSORGANS

 

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — sofern nichts anderes angegeben ist — in Bezug auf die unter Punkt 12.1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:

Punkt 14.1

Ggf. Ende der laufenden Mandatsperiode und Zeitraum, während dessen die betreffende Person ihre Aufgabe wahrgenommen hat.

Punkt 14.2

Angaben über die Dienstleistungsverträge, die zwischen den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und dem Emittenten bzw. seinen Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Falls keine derartigen Vergünstigungen vorgesehen sind, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 14.3

Angaben zum Audit-Ausschuss und zum Vergütungsausschuss des Emittenten, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Satzung des Ausschusses.

Punkt 14.4

Erklärung, ob der Emittent der/den auf ihn anwendbaren Corporate-Governance-Regelung(en) genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine entsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

Punkt 14.5

Potenzielle wesentliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung einschließlich zukünftiger Änderungen in der Zusammensetzung des Leitungsorgans und von Ausschüssen (sofern dies durch das Leitungsorgan und/oder in der Hauptversammlung schon beschlossen wurde).

ABSCHNITT 15

BESCHÄFTIGTE

Punkt 15.1

Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr in dem Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars (und Angabe etwaiger wesentlicher Veränderungen bei diesen Zahlen). Sofern möglich und wesentlich, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und Ort der Tätigkeit. Beschäftigt der Emittent eine erhebliche Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben.

Punkt 15.2

Aktienbesitz und Aktienoptionen

In Bezug auf die in Punkt 12.1 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen.

Punkt 15.3

Beschreibung etwaiger Vereinbarungen über eine Beteiligung der Beschäftigten am Kapital des Emittenten.

ABSCHNITT 16

HAUPTAKTIONÄRE

Punkt 16.1

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die nach nationalem Recht zu melden ist, einschließlich der Höhe der Beteiligung dieser Person zum Datum des Registrierungsformulars. Falls eine solche Person nicht existiert, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 16.2

Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Falls solche Stimmrechte nicht bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Punkt 16.3

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

Punkt 16.4

Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte.

ABSCHNITT 17

GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Punkt 17.1

Anzugeben sind Einzelheiten zu Geschäften mit verbundenen Parteien (die in diesem Sinne diejenigen sind, die in den Standards dargelegt werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden (2)), die der Emittent während des Zeitraums abgeschlossen hat, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars. Dies hat in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Standard zu erfolgen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 eingeführt wurde (falls anwendbar).

Finden diese Standards auf den Emittenten keine Anwendung, sollten die folgenden Angaben offengelegt werden:

a)  Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben;

b)  Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind.

ABSCHNITT 18

FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

Punkt 18.1

Historische Finanzinformationen

Punkt 18.1.1

Aufzunehmen sind hier die geprüften historischen Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr.

Punkt 18.1.2

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 36 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 36 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.

Punkt 18.1.3

Rechnungslegungsstandards

Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen.

Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen:

a)  den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats bei Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;

b)  den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen.

Punkt 18.1.4

Änderung des Rechnungslegungsrahmens

Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Änderungen innerhalb des auf einen Emittenten anwendbaren Rechnungslegungsrahmens machen allein für die Zwecke des Prospekts keine Neuerstellung der geprüften Abschlüsse erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ festgelegt und wie in Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angeführt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form dargestellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Punkt 18.1.5

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten:

a)  die Bilanz,

b)  die Gewinn- und Verlustrechnung,

c)  eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital oder nur die Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen, die sich nicht aus Eigenkapitaltransaktionen mit Eigenkapitalgebern oder Ausschüttungen an diese ergeben,

d)  die Kapitalflussrechnung,

e)  die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.

Punkt 18.1.6

Konsolidierte Abschlüsse

Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

Punkt 18.1.7

Alter der Finanzinformationen

Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als:

a)  18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt; oder

b)  16 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt.

Punkt 18.2

Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

Punkt 18.2.1

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall muss eindeutig hingewiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

Zwischenfinanzinformationen, erstellt entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.

Bei Emittenten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt.

Punkt 18.3

Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

Punkt 18.3.1

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen jährlichen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

Punkt 18.3.1a

Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Punkt 18.3.2

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

Punkt 18.3.3

Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind.

Punkt 18.4

Pro-forma-Finanzinformationen

Punkt 18.4.1

Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre.

Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten.

Den Pro-forma-Finanzinformationen ist ein Vermerk beizufügen, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde.

Punkt 18.5

Dividendenpolitik

Punkt 18.5.1

Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen. Verfolgt der Emittent keine derartige Politik, ist eine negative Erklärung abzugeben.

Punkt 18.5.2

Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien am Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

Punkt 18.6

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Punkt 18.6.1

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

Punkt 18.7

Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Punkt 18.7.1

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

ABSCHNITT 19

WEITERE ANGABEN

Punkt 19.1

Aktienkapital

Angaben unter den Punkten 19.1.1 bis 19.1.7 in den historischen Finanzinformationen zum Stichtag der jüngsten Bilanz:

Punkt 19.1.1

Höhe des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:

a)  der Gesamtbetrag des genehmigten Aktienkapitals des Emittenten;

b)  Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien;

c)  Nennwert pro Aktie bzw. Meldung, dass die Aktien keinen Nennwert haben, und

d)  Abgleich zwischen der Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres.

Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben.

Punkt 19.1.2

Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

Punkt 19.1.3

Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

Punkt 19.1.4

Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapieren mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

Punkt 19.1.5

Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

Punkt 19.1.6

Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

Punkt 19.1.7

Die Entwicklung des Aktienkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

Punkt 19.2

Satzung und Statuten der Gesellschaft

Punkt 19.2.1

Anzugeben sind das Register und ggf. die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Register eingetragen ist, sowie eine kurze Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der aktuellen Satzung und den aktuellen Statuten der Gesellschaft verankert sind.

Punkt 19.2.2

Gibt es mehr als eine Gattung vorhandener Aktien, Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Gattung gebunden sind.

Punkt 19.2.3

Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u. U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle des Emittenten bewirken.

ABSCHNITT 20

WESENTLICHE VERTRÄGE

Punkt 20.1

Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von Mitgliedern der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung eingeht oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist.

ABSCHNITT 21

VERFÜGBARE DOKUMENTE

Punkt 21.1

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:

a)  die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;

b)  sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben.

(1)   Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(2)   Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(3)   Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(4)   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).