Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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ANHANG 2

ANHANG 2



EINHEITLICHES REGISTRIERUNGSFORMULAR

ABSCHNITT 1

OFFENZULEGENDE ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

Punkt 1.1

Der Emittent legt Angaben entsprechend den in Anhang 1 genannten Angabevorschriften für das Registrierungsformular für Dividendenwerte offen.

Punkt 1.2

Wird das einheitliche Registrierungsformular gebilligt, ist Anhang 1 Punkt 1.5 mit einer Erklärung zu ergänzen, dass das einheitliche Registrierungsformular für die Zwecke eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verwendet werden kann, sofern dieses durch etwaige Änderungen, eine Wertpapierbeschreibung und eine gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligte Zusammenfassung vervollständigt wird.

Wird das einheitliche Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt und veröffentlicht, ist Anhang 1 Punkt 1.5 durch eine Erklärung zu ersetzen, aus der hervorgeht, dass

a)  das einheitliche Registrierungsformular bei [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 hinterlegt wurde;

b)  das einheitliche Registrierungsformular für die Zwecke eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verwendet werden kann, sofern dieses durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde einfügen] zusammen mit etwaigen Änderungen, einer Wertpapierbeschreibung und einer gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligten Zusammenfassung gebilligt wird.