Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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ANHANG 14

ANHANG 14



WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE FÜR KLEINANLEGER

ABSCHNITT 1

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 1.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Kategorie A

Punkt 1.2

Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten.

Kategorie A

Punkt 1.3

Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)  Name,

b)  Geschäftsadresse,

c)  Qualifikationen,

d)  das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Kategorie A

Punkt 1.4

Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Kategorie C

Punkt 1.5

Eine Erklärung, dass

a)  [diese Wertpapierbeschreibung/dieser Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)  [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt,

c)  eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet werden sollte und

d)  Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten.

Kategorie A

ABSCHNITT 2

RISIKOFAKTOREN

Punkt 2.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.

Offenzulegende Risiken umfassen

a)  jene, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und,

b)  werden die Wertpapiere garantiert, die spezifischen und wesentlichen Risiken bezüglich des Garantiegebers, soweit diese für seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt.

Kategorie A

ABSCHNITT 3

GRUNDLEGENDE ANGABEN

Punkt 3.1

Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind.

 

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen

Kategorie C

Punkt 3.2

Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge

 

Gründe für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel. Gegebenenfalls Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse. Die Kosten und Erlöse sind jeweils nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen aufzuschlüsseln und nach Priorität dieser Zweckbestimmungen darzustellen. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben.

Kategorie C

ABSCHNITT 4

ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

Punkt 4.1

a)  Beschreibung der Art und der Gattung der Wertpapiere, die öffentlich angeboten und/oder zum Handel zugelassen werden sollen.

Kategorie B

b)  Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) für die unter a) genannten Gattungen von Wertpapieren.

Kategorie C

Punkt 4.2

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Kategorie A

Punkt 4.3

a)  Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Kategorie A

b)  Im Falle von stückelos registrierten Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Kategorie C

Punkt 4.4

Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen/zum Handel zugelassenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere in der Wertpapierbeschreibung nicht möglich, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Kategorie C

Punkt 4.5

Währung der Wertpapieremission.

Kategorie C

Punkt 4.6

Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU.

Kategorie A

Punkt 4.7

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

Kategorie B

Punkt 4.8

a)  Nominaler Zinssatz;

Kategorie C

b)  Bestimmungen zur Zinsschuld;

Kategorie B

c)  Datum, ab dem die Zinsen fällig werden;

Kategorie C

d)  Zinsfälligkeitstermine;

Kategorie C

e)  Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Kategorie B

Ist der Zinssatz nicht festgelegt,

 

a)  Angabe der Art des Basiswerts;

Kategorie A

b)  Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt;

Kategorie C

c)  Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird;

Kategorie B

d)  Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist;

Kategorie C

e)  Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen;

Kategorie B

f)  alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen;

Kategorie B

g)  Name der Berechnungsstelle;

Kategorie C

h)  wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind.

Kategorie B

Punkt 4.9

a)  Fälligkeitstermin.

Kategorie C

b)  Detailangaben zu den Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist diese unter Angabe der Tilgungskonditionen zu beschreiben.

Kategorie B

Punkt 4.10

a)  Angabe der Rendite.

Kategorie C

b)  Beschreibung der Methode zur Berechnung der Rendite in Buchstabe a in Kurzform.

Kategorie B

Punkt 4.11

Vertretung der Inhaber von Nichtdividendenwerten unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann.

Kategorie B

Punkt 4.12

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen.

Kategorie C

Punkt 4.13

Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins.

Kategorie C

Punkt 4.14

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Kategorie A

Punkt 4.15

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht.

Kategorie A

Punkt 4.16

Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat.

Kategorie C

ABSCHNITT 5

KONDITIONEN DES ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS VON WERTPAPIEREN

Punkt 5.1

Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung.

Punkt 5.1.1

Angebotskonditionen.

Kategorie C

Punkt 5.1.2

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt. Beschreibung des Antragsverfahrens.

Kategorie C

Punkt 5.1.3

Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

Kategorie C

Punkt 5.1.4

Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder der aggregierten zu investierenden Summe).

Kategorie C

Punkt 5.1.5

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Kategorie C

Punkt 5.1.6

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Kategorie C

Punkt 5.1.7

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte.

Kategorie C

Punkt 5.2

Verteilungs- und Zuteilungsplan.

Punkt 5.2.1

Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden.

Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Kategorie C

Punkt 5.2.2

Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist.

Kategorie C

Punkt 5.3

Preisfestsetzung

Punkt 5.3.1

a)  Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden.

Kategorie C

b)  Ist eine Angabe des voraussichtlichen Preises nicht möglich, Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Veröffentlichung.

Kategorie B

c)  Angabe der Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Unterliegt der Emittent der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der Richtlinie 2014/65/EU, Aufnahme der im Preis enthaltenen Kosten, soweit bekannt.

Kategorie C

Punkt 5.4

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

Punkt 5.4.1

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

Kategorie C

Punkt 5.4.2

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

Punkt 5.4.3

Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Kategorie C

Punkt 5.4.4

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

Kategorie C

ABSCHNITT 6

ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN

Punkt 6.1

a)  Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, auf sonstigen Drittlandsmärkten, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird.

Kategorie B

b)  Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

Punkt 6.2

Anzugeben sind alle geregelten Märkte, Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die öffentlich angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

Punkt 6.3

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

Kategorie C

Punkt 6.4

Emissionspreis der Wertpapiere

Kategorie C

ABSCHNITT 7

WEITERE ANGABEN

Punkt 7.1

Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Kategorie C

Punkt 7.2

Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen.

Kategorie A

Punkt 7.3

Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden.

Kategorie C

Punkt 7.4

Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, müssen all diese Angaben offengelegt werden, soweit dies noch nicht an anderer Stelle in der Wertpapierbeschreibung geschehen ist.

Kategorie C