Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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ANHANG 19

ANHANG 19



FORDERUNGSBESICHERTE WERTPAPIERE

ABSCHNITT 1

DIE WERTPAPIERE

Punkt 1.1

Erklärung, dass eine Mitteilung an die ESMA erfolgt ist oder diese beabsichtigt ist, um den Vorschriften hinsichtlich einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefung (STS) sofern zutreffend zu entsprechen. Ebenso sollte die Bedeutung einer solchen Mitteilung erläutert und ein Verweis auf die oder ein Hyperlink zu der Datenbank der ESMA mit dem Hinweis eingefügt werden, dass die STS-Mitteilung dort heruntergeladen werden kann, sofern dies als nötig erachtet wird.

Kategorie A

Punkt 1.2

Enthält der Prospekt eine Erklärung, dass die Transaktion den Vorschriften hinsichtlich STS entspricht, ein Warnhinweis, dass der STS-Status einer Transaktion nicht statisch ist und dass Anleger den aktuellen Status der Transaktion auf der Website der ESMA überprüfen sollten.

Kategorie B

Punkt 1.3

Mindeststückelung einer Emission.

Kategorie C

Punkt 1.4

Werden Angaben zu einem nicht an der Emission beteiligten Unternehmen/Schuldner veröffentlicht, ist zu bestätigen, dass die das Unternehmen/den Schuldner betreffenden Angaben korrekt den vom Unternehmen/Schuldner selbst publizierten Informationen entnommen wurden. Nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von dem Unternehmen bzw. Schuldner veröffentlichten Angaben ersichtlich, wurden die Angaben nicht durch Auslassungen irreführend gestaltet.

Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen, d. h. die Fundstelle der vom Unternehmen oder Schuldner selbst publizierten Angaben zu nennen.

Kategorie C

ABSCHNITT 2

DIE BASISWERTE

Punkt 2.1

Es ist zu bestätigen, dass die der Emission zugrunde liegenden verbrieften Aktiva so beschaffen sind, dass sie die Erwirtschaftung von Finanzströmen gewährleisten, die alle für die Wertpapiere fälligen Zahlungen abdecken.

Kategorie A

Punkt 2.2

Liegt der Emission ein Pool von Einzelaktiva zugrunde, sind folgende Angaben zu liefern:

Punkt 2.2.1

Die für diesen Aktiva-Pool geltende Rechtsordnung.

Kategorie C

Punkt 2.2.2

a)  Im Falle einer kleineren Zahl von leicht identifizierbaren Schuldnern ist eine allgemeine Beschreibung jedes Schuldners beizubringen.

Kategorie C

b)  In allen anderen Fällen eine Beschreibung der allgemeinen Charakteristika der Schuldner und des wirtschaftlichen Umfelds.

Kategorie B

c)  Im Zusammenhang mit den unter Buchstabe b genannten Schuldnern, etwaige globale statistische Daten in Bezug auf die verbrieften Aktiva.

Kategorie C

Punkt 2.2.3

Rechtsnatur der Aktiva.

Kategorie C

Punkt 2.2.4

Der Fälligkeitstermin bzw. die Fälligkeitstermine der Aktiva.

Kategorie C

Punkt 2.2.5

Betrag der Aktiva.

Kategorie C

Punkt 2.2.6

Die Beleihungsquote oder den Grad der Besicherung.

Kategorie B

Punkt 2.2.7

Die Methode der Entstehung oder der Schaffung der Aktiva sowie bei Darlehen oder Kreditverträgen die Hauptdarlehenskriterien und einen Hinweis auf etwaige Darlehen, die diesen Kriterien nicht genügen, sowie etwaige Rechte oder Verpflichtungen im Hinblick auf die Zahlung weiterer Vorschüsse.

Kategorie B

Punkt 2.2.8

Hinweis auf wichtige Zusicherungen und Sicherheiten, die dem Emittenten in Bezug auf die Aktiva gemacht oder gestellt wurden.

Kategorie C

Punkt 2.2.9

Etwaige Substitutionsrechte für die Aktiva und eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Aktiva ersetzt werden können, und der Art der substituierbaren Aktiva; sollte die Möglichkeit einer Substitution durch Aktiva einer anderen Gattung oder Qualität bestehen, ist dies anzugeben und sind die Auswirkungen einer solchen Substitution darzulegen.

Kategorie B

Punkt 2.2.10

Beschreibung sämtlicher relevanter Versicherungspolicen, die für die Aktiva abgeschlossen wurden. Eine Konzentration bei ein und derselben Versicherungsgesellschaft sollte gemeldet werden, wenn sie für die Transaktion von wesentlicher Bedeutung ist.

Kategorie B

Punkt 2.2.11

Setzen sich die Aktiva aus Schuldverschreibungen von maximal fünf Schuldnern zusammen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, oder werden diese von maximal fünf juristischen Personen garantiert oder sind einem Schuldner oder einem die Schuldverschreibungen garantierenden Unternehmen 20 oder mehr Prozent der Aktiva zuzurechnen oder werden, nach Kenntnis des Emittenten und/oder soweit für ihn aus den von dem/den Schuldner(n) veröffentlichten Informationen ersichtlich, 20 oder mehr Prozent der Aktiva von einem einzigen Garantiegeber garantiert, so ist eine der beiden folgenden Angaben zu machen:

 

a)  Angaben über jeden Schuldner oder Garantiegeber, als wäre er ein Emittent, der für Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 100 000  EUR oder solche, die an einem geregelten Markt oder in einem speziellen Segment davon, zu dem nur qualifizierte Anleger zum Zwecke des Handels mit solchen Wertpapieren Zugang haben, gehandelt werden sollen, ein Registrierungsdokument zu erstellen hat;

Kategorie A

b)  wenn es sich um einen Schuldner oder Garantiegeber handelt, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sein Name, seine Anschrift, das Land seiner Gründung, seine wesentlichen Geschäftstätigkeiten/seine Anlagestrategie und die Bezeichnung des Marktes, an dem seine Wertpapiere zugelassen sind.

Kategorie C

Punkt 2.2.12

Besteht zwischen dem Emittenten, dem Garantiegeber und dem Schuldner eine Beziehung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, sind die wichtigsten Aspekte dieser Beziehung im Detail zu erläutern.

Kategorie C

Punkt 2.2.13

Umfassen die Aktiva Verpflichtungen, die an einem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, eine kurze Beschreibung der Wertpapiere und des Marktes und ein elektronischer Link, unter dem Unterlagen hinsichtlich der Verpflichtungen auf dem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt verfügbar sind.

Kategorie C

Punkt 2.2.14

Umfassen die Aktiva nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelte Schuldverschreibungen, sind die wichtigsten Konditionen hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen darzulegen.

Kategorie B

Punkt 2.2.15

Umfassen die Aktiva Dividendenwerte, die zum Handel an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, ist Folgendes anzugeben:

Kategorie C

a)  eine Beschreibung der Wertpapiere;

 

b)  eine Beschreibung des Markts, an dem sie gehandelt werden, einschließlich seines Gründungsdatums, der Art und Weise, wie Kursinformationen veröffentlicht werden, der täglichen Handelsvolumina, der Bedeutung des Markts in seinem Land, der für den Markt zuständigen Regulierungsbehörde und ein elektronischer Link, unter dem Unterlagen hinsichtlich der Wertpapiere auf dem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt verfügbar sind;

Kategorie C

c)  die Abstände, in denen die Kurse der einschlägigen Wertpapiere veröffentlicht werden.

Kategorie C

Punkt 2.2.16

Umfassen mehr als 10 % der Aktiva Dividendenwerte, die nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, sind eine Beschreibung dieser Dividendenwerte sowie Angaben für jeden Emittenten dieser Wertpapiere beizubringen, die den Angaben vergleichbar sind, die im Registrierungsformular für Dividendenwerte oder, sofern zutreffend, im Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, verlangt werden.

Kategorie A

Punkt 2.2.17

Ist ein wesentlicher Teil der Aktiva durch Immobilien besichert oder unterlegt, ist ein Gutachten für diese Immobilien vorzulegen, in dem sowohl die Immobilien selbst als auch die Kapitalfluss- und Einkommensströme geschätzt werden.

Dieser Offenlegung muss nicht nachgekommen werden, wenn es sich um eine Emission von Wertpapieren handelt, die durch Hypothekendarlehen unterlegt sind, wobei die Immobilien als Sicherheiten dienen, sofern diese Immobilien im Hinblick auf die Emission nicht neu geschätzt wurden und klar ist, dass es sich bei den besagten Schätzungen um diejenigen handelt, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Hypothekendarlehens vorgenommen wurden.

Kategorie A

Punkt 2.3

In Bezug auf einen aktiv gemanagten Pool von Aktiva, die die Emission unterlegen, sind folgende Angaben beizubringen.

Punkt 2.3.1

Gleichwertige Angaben wie in 2.1 und 2.2, um eine Bewertung der Art, der Qualität, der Hinlänglichkeit und der Liquidität der im Portfolio gehaltenen Aktiva vornehmen zu können, die der Besicherung der Emission dienen.

Siehe Punkte 2.1 und 2.2

Punkt 2.3.2

Die Parameter, innerhalb deren die Anlagen getätigt werden können; Name und Beschreibung des für die Verwaltung zuständigen Unternehmens, einschließlich einer Beschreibung des in diesem Unternehmen vorhandenen Sachverstands bzw. der bestehenden Erfahrungen; Zusammenfassung der Bestimmungen über die Abbestellung eines solchen Unternehmens und die Bestellung einer anderen Verwaltungsgesellschaft und Beschreibung der Beziehung dieses Unternehmens zu allen anderen an der Emission beteiligten Parteien.

Kategorie A

Punkt 2.4

Schlägt ein Emittent vor, weitere Wertpapiere zu emittieren, die von denselben Aktiva unterlegt werden, ist eine entsprechende eindeutige Erklärung abzugeben und — sofern nicht diese neuen Wertpapiere mit den Kategorien der bestehenden Schuldtitel fungibel oder diesen nachgeordnet sind — eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Inhaber der bestehenden Schuldtitel unterrichtet werden sollen.

Kategorie C

ABSCHNITT 3

STRUKTUR UND KAPITALFLUSS

Punkt 3.1

Beschreibung der Struktur der Transaktion einschließlich eines Überblicks über die Transaktion und die Kapitalflüsse und eines Strukturdiagramms.

Kategorie A

Punkt 3.2

Beschreibung der an der Emission beteiligten Unternehmen und der von ihnen auszuführenden Aufgaben zusätzlich zu den Angaben über direkte und indirekte Besitz- oder Kontrollverhältnisse zwischen diesen Unternehmen.

Kategorie A

Punkt 3.3

Beschreibung der Methode und des Datums des Verkaufs, der Übertragung, der Novation oder der Zession der Aktiva bzw. etwaiger sich aus den Aktiva ergebenden Rechte und/oder Pflichten gegenüber dem Emittenten, oder ggf. der Art und Weise und der Frist, auf die bzw. innerhalb deren der Emittent die Erträge der Emission vollständig investiert haben wird.

Kategorie B

Punkt 3.4

Erläuterung des Mittelflusses, einschließlich

Punkt 3.4.1

a)  der Art und Weise, wie der sich aus den Aktiva ergebende Kapitalfluss den Emittenten in die Lage versetzen soll, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern nachzukommen, einschließlich, falls nötig:

Kategorie A

b)  einer Tabelle mit der Bedienung der finanziellen Verpflichtungen sowie einer Beschreibung der Annahmen, die der Erstellung dieser Tabelle zugrunde liegen;

Kategorie C

Punkt 3.4.2

Angaben über die Verbesserung der Kreditwürdigkeit der Anleiheemission; Angabe, wo potenziell bedeutende Liquiditätsdefizite auftreten könnten und Verfügbarkeit etwaiger Liquiditätshilfen; Angabe der Bestimmungen, die die Zinsrisiken bzw. Hauptausfallrisiken auffangen sollen;

Kategorie B

Punkt 3.4.3

a)  der auf die Transkation anzuwendenden Anforderung an Risikorückbehalte, sofern zutreffend;

Kategorie A

b)  des materiellen Nettoanteils, den der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber zurückbehält (1).

Kategorie C

Punkt 3.4.4

unbeschadet des in 3.4.2 Gesagten, Einzelheiten zu etwaigen Finanzierungen von nachgeordneten Verbindlichkeiten;

Kategorie C

Punkt 3.4.5

Angabe von Anlageparametern für die Anlage von zeitweiligen Liquiditätsüberschüssen und Beschreibung der für eine solche Anlage zuständigen Parteien;

Kategorie B

Punkt 3.4.6

Beschreibung der Art und Weise, wie Zahlungen in Bezug auf die Aktiva zusammengefasst werden;

Kategorie A

Punkt 3.4.7

Rangordnung der Zahlungen, die vom Emittenten an die Inhaber der entsprechenden Wertpapiergattungen geleistet werden, und

Kategorie A

Punkt 3.4.8

detaillierte Angaben zu Vereinbarungen, die den Zins- und Kapitalzahlungen an die Anleger zugrunde liegen;

Kategorie B

Punkt 3.5

Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten der ursprünglichen Besitzer der verbrieften Aktiva.

Kategorie C

Punkt 3.6

Ist die Rendite und/oder Rückzahlung des Wertpapiers an die Leistung oder Kreditwürdigkeit anderer Aktiva oder Basiswerte geknüpft, die keine Aktiva des Emittenten sind, für jedes Referenzaktivum oder jeden Basiswert eine der folgenden Angaben;

a)  Offenlegung gemäß den Punkten 2.2 und 2.3;

b)  Ist das Grundkapital nicht gefährdet, der Name des Emittenten des Referenzaktivums, die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) und Angaben dazu, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Referenzaktivums eingeholt werden können;

c)  handelt es sich bei dem Referenzaktivum um einen Index, Anhang 17 Teile 1 und 2.

Siehe Anhang 17

Punkt 3.7

Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten des Verwalters, der Berechnungsstelle oder einer gleichwertigen Person, zusammen mit einer Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Verwalters bzw. der Berechnungsstelle; ihr Verhältnis zum ursprünglichen Besitzer oder „Schaffer“ der Aktiva und eine Zusammenfassung der Bestimmungen, die das Ende der Bestellung des Verwalters/der Berechnungsstelle und die Bestellung eines anderen Verwalters/Berechnungsstelle regeln;

Kategorie C

Punkt 3.8

Namen und Anschriften sowie eine kurze Beschreibung

 

a)  etwaiger Swap-Vertragsparteien und Beschaffer anderer wesentlicher Formen von Bonitäts- oder Liquiditätsverbesserungen;

Kategorie A

b)  der Banken, bei denen die Hauptkonten in Bezug auf die Transaktion geführt werden.

Kategorie C

ABSCHNITT 4

„EX POST“-ANGABEN

Punkt 4.1

Im Prospekt ist anzugeben, an welchem Ort der Emittent verpflichtet ist oder beabsichtigt, in Bezug auf die zum Handel zuzulassenden Wertpapiere und die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Sicherheiten nach erfolgter Emission Transaktionsinformationen zu veröffentlichen. Der Emittent gibt an, welche Informationen veröffentlicht werden, wo sie erhalten werden können und wie häufig sie veröffentlicht werden.

Kategorie C

(1)   Dies kann sich jedoch abhängig von den Anforderungen der endgültigen Verbriefungsverordnung noch ändern.