Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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ANHANG 21

ANHANG 21



GARANTIEN

ABSCHNITT 1

ART DER GARANTIE

 

Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jede für die Emission wesentliche Verpflichtung angemessen erfüllt wird, ob in Form einer Garantie, einer Sicherheit, einer Patronatserklärung (keep well agreement), einer „Mono-line“-Versicherungspolice oder einer gleichwertigen anderen Verpflichtung („Garantien“), wobei der Steller als „Garantiegeber“ bezeichnet wird.

Solche Vereinbarungen umfassen auch Verpflichtungen, einschließlich bedingt eingegangener, zur Gewährleistung der Rückzahlung von Nichtdividendenwerten und/oder der Zahlung von Zinsen. In der Beschreibung sollte auch dargelegt werden, wie mit der Vereinbarung sichergestellt werden soll, dass die garantierten Zahlungen ordnungsgemäß geleistet werden.

ABSCHNITT 2

UMFANG DER GARANTIE

 

Konditionen und Umfang der Garantie sind im Einzelnen darzulegen. Diese Angaben sollten sämtliche Auflagen für die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall umfassen, die in den Wertpapierkonditionen und den wesentlichen Bestimmungen etwaiger „Mono-line“-Versicherungen oder Patronatserklärungen zwischen Emittent und Garantiegeber festgelegt sind. Auch etwaige Vetorechte des Garantiegebers in Bezug auf Änderungen bei den Wertpapierinhaberrechten, wie sie häufig in „Mono-line“-Versicherungen zu finden sind, müssen im Einzelnen dargelegt werden.

ABSCHNITT 3

OFFENZULEGENDE ANGABEN ZUM GARANTIEGEBER

 

Der Garantiegeber muss über sich selbst die gleichen Angaben machen wie der Emittent der Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie sind.

ABSCHNITT 4

VERFÜGBARE DOKUMENTE

 

Angabe der Websites, an denen die Öffentlichkeit die wichtigen Verträge und sonstige mit der Garantie verbundene Dokumente einsehen kann.