Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen (5)
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ANHANG 27

ANHANG 27



WERTPAPIERBESCHREIBUNG BEIM EU-WACHSTUMSPROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE

ABSCHNITT 1

ZWECK, VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Personen, die für den Inhalt der EU-Wachstumswertpapierbeschreibung verantwortlich sind. Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, den Anlegern bezüglich der Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben Sicherheit zu geben. Zusätzlich enthält dieser Abschnitt Angaben zu den Interessen der in das Angebot involvierten Personen sowie zu den Gründen für das Angebot, zur Verwendung der Erlöse und zu den Kosten des Angebots. Außerdem enthält der Abschnitt Angaben zur Rechtsgrundlage der EU-Wachstumswertpapierbeschreibung und ihrer Billigung durch die zuständige Behörde.

Punkt 1.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person anzugeben. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Kategorie A

Punkt 1.2

Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten.

Kategorie A

Punkt 1.3

Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)  Name,

b)  Geschäftsadresse,

c)  Qualifikationen,

d)  das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Kategorie A

Punkt 1.4

Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Kategorie C

Punkt 1.5

Eine Erklärung, dass

a)  [diese Wertpapierbeschreibung/dieser Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde einfügen] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)  [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt,

c)  eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet werden sollte,

d)  Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten und

e)  [die Wertpapierbeschreibung/der Prospekt] als EU-Wachstumsprospekt gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde.

Kategorie A

Punkt 1.6

Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind.

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen.

Kategorie C

Punkt 1.7

Gründe für das Angebot, Verwendung der Erlöse und Kosten der Emission/des Angebots

Gründe für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel. Gegebenenfalls Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse. Die Kosten und Erlöse sind jeweils nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen aufzuschlüsseln und nach Priorität dieser Zweckbestimmungen darzustellen. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben.

Kategorie C

Punkt 1.8

Weitere Angaben

Punkt 1.8.1

Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Kategorie C

Punkt 1.8.2

Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen.

Kategorie A

Punkt 1.8.3

Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden.

Kategorie C

Punkt 1.8.4

Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, all diese Angaben, soweit diese noch nicht an anderer Stelle in der Wertpapierbeschreibung offengelegt wurden.

Kategorie C

ABSCHNITT 2

RISIKOFAKTOREN

Der Zweck dieses Abschnittes besteht in der Beschreibung der Hauptrisiken, die den Wertpapieren des Emittenten eigen sind.

Punkt 2.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den anzubietenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.

Offenzulegende Risiken umfassen

a)  jene, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und,

b)  werden die Wertpapiere garantiert, die spezifischen und wesentlichen Risiken bezüglich des Garantiegebers, soweit diese für seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten oder Anbieters wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt.

Kategorie A

ABSCHNITT 3

MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE

Punkt 3.1

Angaben zu den anzubietenden Wertpapieren

Punkt 3.1.1

Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere.

Kategorie A

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der angebotenen Wertpapiere.

Kategorie C

Punkt 3.1.2

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Kategorie A

Punkt 3.1.3

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Kategorie A

Im Falle von stückelos vorliegenden Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Kategorie C

Punkt 3.1.4

Währung der Wertpapieremission.

Kategorie C

Punkt 3.1.5

Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU.

Kategorie A

Punkt 3.1.6

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

Kategorie B

Punkt 3.1.7

a)  Nominaler Zinssatz;

Kategorie C

b)  Bestimmungen zur Zinsschuld;

Kategorie B

c)  Datum, ab dem die Zinsen fällig werden;

Kategorie C

d)  Zinsfälligkeitstermine;

Kategorie C

e)  Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Kategorie B

Ist der Zinssatz nicht festgelegt,

 

a)  Angabe der Art des Basiswerts;

Kategorie A

b)  Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt;

Kategorie C

c)  der Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird;

Kategorie B

d)  Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist;

Kategorie C

e)  Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen;

Kategorie B

f)  alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen;

Kategorie B

g)  Name der Berechnungsstelle;

Kategorie C

h)  wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind.

Kategorie B

Punkt 3.1.8

a)  Fälligkeitstermin.

Kategorie C

b)  Detailangaben zu den Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist diese unter Angabe der Tilgungskonditionen zu beschreiben.

Kategorie B

Punkt 3.1.9

a)  Angabe der Rendite.

Kategorie C

b)  Beschreibung der Methode zur Berechnung der Rendite in Kurzform.

Kategorie B

Punkt 3.1.10

Vertretung der Inhaber von Nichtdividendenwerten unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann.

Kategorie B

Punkt 3.1.11

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen.

Kategorie C

Punkt 3.1.12

Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins.

Kategorie C

Punkt 3.1.13

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Kategorie A

Punkt 3.1.14

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht.

Kategorie A

Punkt 3.1.15

Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat.

Kategorie C

Punkt 3.1.16

Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU.

 

Punkt 3.2

Angaben zu derivativen Wertpapieren

Im Falle der Ausgabe derivativer Wertpapiere die folgenden Angaben:

a)  bei den in Artikel 20 Absatz 1 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben;

b)  bei den in Artikel 20 Absatz 2 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben;

c)  bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben.

 

ABSCHNITT 4

EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT/ZUR ZULASSSUNG ZUM HANDEL

Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung spezieller Angaben zum Wertpapierangebot, des Verteilungs- und Zuteilungsplans und von Angaben zur Preisfestsetzung. Außerdem werden Angaben zur Platzierung der Wertpapiere, zu etwaigen Übernahmevereinbarungen (Underwriting) und zu Vereinbarungen hinsichtlich der Zulassung zum Handel gemacht. Zusätzlich enthält er Angaben zu den die Wertpapiere verkaufenden Personen und zur Verwässerung in Bezug auf existierende Aktionäre.

Punkt 4.1

Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren

(Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung)

Punkt 4.1.1

Angebotskonditionen

Kategorie C

Punkt 4.1.2

Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Kategorie C

Punkt 4.1.3

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens.

Kategorie C

Punkt 4.1.4

Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

Kategorie C

Punkt 4.1.5

Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

Kategorie C

Punkt 4.1.6

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Kategorie C

Punkt 4.1.7

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Kategorie C

Punkt 4.1.8

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

Kategorie C

Punkt 4.2

Verteilungs- und Zuteilungsplan

Punkt 4.2.1

Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden.

Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Kategorie C

Punkt 4.3

Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist.

Kategorie C

Punkt 4.4

Preisfestsetzung

Punkt 4.4.1

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden;

Kategorie C

Punkt 4.4.2

Alternativ zu Punkt 4.4.1, Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Veröffentlichung.

Kategorie B

Punkt 4.4.3

Angabe der Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Unterliegt der Emittent der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und/oder der Richtlinie 2014/65/EU, Aufnahme der im Preis enthaltenen Kosten, soweit bekannt.

Kategorie C

Punkt 4.5

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

Punkt 4.5.1

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

Kategorie C

Punkt 4.5.2

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

Punkt 4.5.3

Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Kategorie C

Punkt 4.5.4

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

Kategorie C

Punkt 4.6

Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten

Punkt 4.6.1

Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie B

Punkt 4.6.2

Anzugeben sind alle KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere derselben Gattung wie die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

Punkt 4.6.3

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

Kategorie C

Punkt 4.6.4

Emissionspreis der Wertpapiere

Kategorie C

ABSCHNITT 5

ANGABEN ZUM GARANTIEGEBER (FALLS ZUTREFFEND)

Punkt 5.1

Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt, die in Anhang 21 verlangten Angaben.

ABSCHNITT 6

ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR)

Punkt 6.1

a)  Sofern anwendbar, die in Anhang 26 Punkt 2.1 und 2.2 genannten Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktie.

b)  Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben.

ABSCHNITT 7

ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR)

Punkt 7.1

Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben:

a)  wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben;

b)  wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben.