Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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ANHANG 11

ANHANG 11



WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR DIVIDENDENWERTE ODER VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS AUSGEGEBENE ANTEILSSCHEINE

ABSCHNITT 1

VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Punkt 1.1

Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Punkt 1.2

Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 1.3

Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)  Name,

b)  Geschäftsadresse,

c)  Qualifikationen,

d)  das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 1.4

Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

Punkt 1.5

Eine Erklärung, dass

a)  [diese Wertpapierbeschreibung/dieser Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,

b)  [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt,

c)  eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet werden sollte und

d)  Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten.

ABSCHNITT 2

RISIKOFAKTOREN

Punkt 2.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt.

ABSCHNITT 3

GRUNDLEGENDE ANGABEN

Punkt 3.1

Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.

Punkt 3.2

Kapitalausstattung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung“ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen.

Punkt 3.3

Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind.

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen.

Punkt 3.4

Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge

Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

ABSCHNITT 4

ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

Punkt 4.1

Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN).

Punkt 4.2

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Punkt 4.3

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. In letzterem Fall sind Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

Punkt 4.4

Währung der Wertpapieremission.

Punkt 4.5

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

a)  Dividendenrechte:

i)  feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht;

ii)  Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

iii)  Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

iv)  Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ);

b)  Stimmrechte;

c)  Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung;

d)  Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

e)  Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös;

f)  Tilgungsklauseln;

g)  Wandelbedingungen.

Punkt 4.6

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen.

Punkt 4.7

Bei Neuemissionen Angabe des voraussichtlichen Emissionstermins.

Punkt 4.8

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Punkt 4.9

Erklärung zur Existenz auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften zu Übernahmen, die solche Übernahmen behindern könnten, sofern vorhanden.

Kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle obligatorischer Übernahmeangebote und/oder von Ausschluss- oder Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere.

Punkt 4.10

Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

Punkt 4.11

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht.

Punkt 4.12

Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Punkt 4.13

Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat.

ABSCHNITT 5

KONDITIONEN DES ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS VON WERTPAPIEREN

Punkt 5.1

Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung.

Punkt 5.1.1

Angebotskonditionen.

Punkt 5.1.2

Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Punkt 5.1.3

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens.

Punkt 5.1.4

Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.

Punkt 5.1.5

Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

Punkt 5.1.6

Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

Punkt 5.1.7

Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist.

Punkt 5.1.8

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Punkt 5.1.9

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Punkt 5.1.10

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte.

Punkt 5.2

Verteilungs- und Zuteilungsplan.

Punkt 5.2.1

Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Punkt 5.2.2

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

Punkt 5.2.3

Offenlegung vor der Zuteilung

a)  Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen;

b)  Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen;

c)  zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen;

d)  Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten Gruppen Nahestehender (einschließlich friends and family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, des Prozentsatzes des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und der Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen;

e)  Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder der bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden;

f)  angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche;

g)  Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie der Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf;

h)  Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden.

Punkt 5.2.4

Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist.

Punkt 5.3

Preisfestsetzung

Punkt 5.3.1

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder:

a)  des Höchstkurses, soweit vorhanden;

b)  der Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder der Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festgelegt wurde oder wird, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden.

Können weder a) noch b) in der Wertpapierbeschreibung angegeben werden, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Punkt 5.3.2

Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises.

Punkt 5.3.3

Verfügen die Aktionäre des Emittenten über Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder entzogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Entzugs.

Punkt 5.3.4

Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen.

Punkt 5.4

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

Punkt 5.4.1

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots sowie einzelner Angebotsteile und — soweit dem Emittenten oder Anbieter bekannt — Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Ländern platzieren.

Punkt 5.4.2

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

Punkt 5.4.3

Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Punkt 5.4.4

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

ABSCHNITT 6

ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN

Punkt 6.1

Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Punkt 6.2

Anzugeben sind alle geregelten Märkte, Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Punkt 6.3

Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zum Antrag auf Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl, zu den Merkmalen und zum Preis der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen.

Punkt 6.4

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie eine Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

Punkt 6.5

Detailangaben zu einer etwaigen Stabilisierung gemäß den Punkten 6.5.1 bis 6.6 im Falle einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, wenn ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsoption eine Mehrzuteilungsoption erteilt hat oder ansonsten vorgeschlagen wird, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind:

Punkt 6.5.1

die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann;

Punkt 6.5.1.1

die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen;

Punkt 6.5.2

Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann;

Punkt 6.5.3

die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt;

Punkt 6.5.4

die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe.

Punkt 6.5.5

Der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze.

Punkt 6.6

Mehrzuteilung und Greenshoe-Option

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF:

a)  Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

b)  Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;

c)  etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option.

ABSCHNITT 7

WERTPAPIERINHABER MIT VERKAUFSPOSITION

Punkt 7.1

Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Wertpapiere zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt.

Punkt 7.2

Zahl und Gattung der von jedem Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition angebotenen Wertpapiere.

Punkt 7.3

Verkauft ein Großaktionär die Wertpapiere, Angabe des Umfangs seiner Beteiligung sowohl vor als auch unmittelbar nach der Emission.

Punkt 7.4

Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben:

a)  beteiligte Parteien,

b)  Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung,

c)  der Zeitraum des „Lock-up“.

ABSCHNITT 8

KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS

Punkt 8.1

Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

ABSCHNITT 9

VERWÄSSERUNG

Punkt 9.1

Vergleich

a)  des Anteils am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass existierende Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen;

b)  des Nettovermögenswertes pro Aktie zum Datum der letzten Bilanz vor dem öffentlichen Angebot (Verkaufsangebot und/oder Kapitalerhöhung) und des Ausgabekurses im Rahmen dieses öffentlichen Angebots.

Punkt 9.2

Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z. B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), Angabe der Verwässerung, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn sie ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter Punkt 9.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun).

ABSCHNITT 10

WEITERE ANGABEN

Punkt 10.1

Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Punkt 10.2

Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen.

(1)   Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).