Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 44 - Antrag auf Billigung des endgültigen Prospektentwurfs

Artikel 44

Antrag auf Billigung des endgültigen Prospektentwurfs

(1)  Der endgültige Prospektentwurf ist zusammen mit allen in Artikel 42 Absatz 2 genannten Angaben, die sich im Vergleich zur Vorfassung geändert haben, außer den unter den Buchstaben a und h genannten, zur Billigung vorzulegen. Der endgültige Prospektentwurf darf nicht mit Randbemerkungen versehen sein.

(2)  Wurden keine Änderungen an den in Artikel 42 Absatz 2 genannten Angaben vorgenommen, hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person dies auf elektronischem Wege schriftlich zu bestätigen.