Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 41 - Verhältnismäßiger Ansatz bei der Prüfung von Prospektentwürfen und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars

Artikel 41

Verhältnismäßiger Ansatz bei der Prüfung von Prospektentwürfen und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars

(1)  Wenn sich der erste Entwurf eines einer zuständigen Behörde vorgelegten Prospekts im Wesentlichen mit einem bereits von dieser Behörde gebilligten Prospekt deckt und in diesem Prospektentwurf alle Änderungen gegenüber dem bereits gebilligten Prospekt hervorgehoben sind, muss die zuständige Behörde lediglich diese Änderungen sowie alle hiervon betroffenen Angaben prüfen und zu diesem Zweck die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien heranziehen.

(2)  Wenn ein bereits überprüftes, ohne vorherige Billigung hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular oder eine Änderung an einem solchen geprüft wird, müssen die zuständigen Behörden die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien nur auf die noch nicht überprüften Teile des einheitlichen Registrierungsformulars oder die noch nicht überprüfte Änderung anwenden.

(3)  Enthält der erste Entwurf eines Prospekts Angaben mittels eines Verweises auf ein Dokument, das gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) gebilligt wurde, müssen die zuständigen Behörden nur die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien zur Prüfung dieser Angaben anwenden.

(4)  Bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 fordern die zuständigen Behörden den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person auf, zu bestätigen, dass alle Angaben im endgültigen Prospektentwurf oder einheitlichen Registrierungsformular aktuell sind und alle in den Anhängen genannten und für diesen Prospekt oder dieses einheitliche Registrierungsformular maßgeblichen Informationen enthalten.

(5)  Werden der zuständigen Behörde im Anschluss daran weitere Prospektentwürfe vorgelegt, muss sie bei der Prüfung dieser Folgeentwürfe die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien nur auf die Änderungen im Vergleich zum Vorentwurf und alle von diesen Änderungen betroffenen Angaben anwenden.


( 4 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).