Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 42 - Einreichung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder diesbezüglicher Änderungen

Artikel 42

Einreichung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder diesbezüglicher Änderungen

(1)  Jeder Prospektentwurf ist der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege in einem durchsuchbaren elektronischen Format zu übermitteln.

Bei Einreichung des ersten Prospektentwurfs hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle zu nennen, der die zuständige Behörde alle Benachrichtigungen auf elektronischem Wege schriftlich übermitteln kann.

(2)  Ebenfalls auf elektronischem Wege und in einem durchsuchbaren elektronischen Format ist der zuständigen Behörde Folgendes zu übermitteln:

a) 

die Liste der Querverweise, falls von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 angefordert oder auf eigene Initiative übermittelt;

b) 

wird keine Liste mit Querverweisen angefordert, ein Dokument, das alle in den Anhängen genannten Punkte nennt, die mit Blick auf die Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden;

c) 

alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in den Prospekt aufgenommenen Angaben, sofern diese nicht schon von derselben zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser in einem durchsuchbaren elektronischen Format hinterlegt wurden;

d) 

alle begründeten Anträge an die zuständige Behörde auf Genehmigung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Nichtaufnahme bestimmter Angaben in den Prospekt;

e) 

alle Anträge an die zuständige Behörde auf eine in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Notifizierung;

f) 

alle Anträge an die zuständige Behörde auf eine in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Notifizierung;

g) 

ein nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebener Anhang, es sei denn, nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung ist keine Zusammenfassung erforderlich;

h) 

für den Fall, dass der Emittent den Entwurf eines einheitlichen Registrierungsformulars zur Billigung vorlegt oder ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt und den Status eines Daueremittenten anstrebt, eine Bestätigung des Emittenten, dass seines Wissens alle nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), sofern anwendbar, und nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) zu liefernden Angaben während der letzten 18 Monate oder seit Beginn der Pflicht zur Lieferung dieser Angaben — je nachdem, welcher Zeitraum der Kürzere ist — gemäß diesen Rechtsakten hinterlegt und veröffentlicht wurden;

i) 

wird ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt, eine Erklärung, inwieweit einer Aufforderung auf Änderung oder auf Lieferung zusätzlicher Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 im einheitlichen Registrierungsformular Rechnung getragen wurde;

j) 

alle anderen von der zuständigen Behörde für die Zwecke der Prüfung und der Billigung des Prospekts oder der Prüfung und Billigung des einheitlichen Registrierungsformulars geforderten Angaben.

(3)  Ist ein ohne vorherige Billigung hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 24 Absatz 6 mit Randbemerkungen versehen, ist eine identische Fassung ohne Randbemerkungen beizufügen.

(4)  Wird ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt oder ein einheitliches Registrierungsformular geändert, sind die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, h und i genannten Angaben bei Hinterlegung des einheitlichen Registrierungsformulars bei der zuständigen Behörde vorzulegen, während die in Absatz 2 Buchstabe j genannten Angaben während des Überprüfungsprozesses vorzulegen sind. In allen anderen Fällen sind die in Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde mit dem ersten Prospektentwurf oder während des Prüfverfahrens vorzulegen.

(5)  Teilt ein Daueremittent der zuständigen Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit, dass er einen Antrag auf Billigung eines Prospektentwurfs stellen will, muss diese Mitteilung schriftlich und auf elektronischem Wege erfolgen.

Den in Unterabsatz 1 genannten Angaben muss zu entnehmen sein, welche Anhänge für diesen Prospektentwurf relevant sind.


( 5 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).