Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 37 - Kriterien für die Prüfung der Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben

Artikel 37

Kriterien für die Prüfung der Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben

(1)  Bei der Prüfung der Verständlichkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a) 

ob der Prospektentwurf über ein klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis verfügt;

b) 

ob der Prospektentwurf frei von unnötigen Wiederholungen ist;

c) 

ob zusammenhängende Angaben gruppiert sind;

d) 

ob im Prospektentwurf eine leicht lesbare Schriftgröße verwendet wird;

e) 

ob die Struktur des Prospektentwurfs den Anlegern das Verständnis des Inhalts ermöglicht;

f) 

ob im Prospektentwurf die Bestandteile mathematischer Formeln definiert sind und, sofern zutreffend, die Produktstruktur klar beschrieben wird;

g) 

ob der Prospektentwurf in einfacher Sprache gehalten ist;

h) 

ob die Art der Geschäftstätigkeit des Emittenten und seine Haupttätigkeiten im Prospektentwurf klar beschrieben werden;

i) 

ob im Prospektentwurf handels- oder branchenspezifische Begriffe erläutert werden.

Allerdings dürfen die zuständigen Behörden die Buchstaben g, h und i außer Acht lassen, wenn ein Prospektentwurf ausschließlich für die Zwecke der Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt verwendet wird, für die Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 keine Zusammenfassung vorschreibt.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden im Einzelfall verlangen, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 und Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben bestimmte im Prospektentwurf enthaltene Angaben in die Zusammenfassung übernommen werden.