Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 36 - Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben

Artikel 36

Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben

(1)  Bei der Prüfung der Vollständigkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a) 

je nach Art des Emittenten, Art der Ausgabe, Art des Wertpapiers und Art des Angebots oder der Zulassung zum Handel, ob der Prospektentwurf gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 und der vorliegenden Verordnung erstellt wurde;

b) 

ob der Emittent wie in Artikel 18 dargelegt eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden vom Emittenten die Aufnahme, Änderung oder Entfernung von Angaben aus einem Prospektentwurf verlangen, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a) 

die Art der Wertpapiere;

b) 

die bereits im Prospekt enthaltenen Angaben und das Vorhandensein und den Inhalt von bereits im Prospekt eines anderen Unternehmens als dem Emittenten enthaltenen Angaben sowie die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze;

c) 

den wirtschaftlichen Charakter der Transaktionen, mit denen der Emittent sein Unternehmen oder einen Teil desselben erworben oder veräußert hat, sowie die spezielle Art des Unternehmens;

d) 

ob sich der Emittent mit vertretbarem Aufwand Informationen über dieses andere Unternehmen beschaffen kann.