Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 39 - Prüfung der im Prospekt bestimmter Kategorien von Emittenten enthaltenen Angaben

Artikel 39

Prüfung der im Prospekt bestimmter Kategorien von Emittenten enthaltenen Angaben

Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung der Tätigkeiten bestimmter, unter eine der Kategorien in Anhang 29 fallender Kategorien von Emittenten die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen.