Artikel 39
Prüfung der im Prospekt bestimmter Kategorien von Emittenten enthaltenen Angaben
Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung der Tätigkeiten bestimmter, unter eine der Kategorien in Anhang 29 fallender Kategorien von Emittenten die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen.