Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 40 - Delegierte Verordnung 2019/980

Artikel 40

Zusätzliche Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben

Sollte der Anlegerschutz dies erfordern, kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien weitere heranziehen, um die im Prospektentwurf enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz hin zu prüfen.