Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 35 - Umfang der Prüfung

Artikel 35

Umfang der Prüfung

Für die Zwecke der Prospektprüfung und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sind Verweise auf den Prospekt als Verweise auf den Prospekt oder einen seiner Bestandteile zu verstehen, also auch ein einheitliches Registrierungsformular, unabhängig davon, ob es zur Billigung eingereicht oder ohne vorherige Billigung hinterlegt wurde, und etwaige Änderungen daran sowie Nachträge zum Prospekt.