Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
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Artikel 6 - Bestimmung des Gesamtwerts der AVAs nach dem vereinfachten Konzept

Artikel 6

Bestimmung des Gesamtwerts der AVAs nach dem vereinfachten Konzept

Institute, die den vereinfachten Ansatz anwenden, verwenden als Gesamtwert der AVAs für die Zwecke von Artikel 1 den Wert der aus der Berechnung nach Artikel 5 resultierenden AVA.