Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
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Artikel 7 - Überblick über das Kernkonzept

Artikel 7

Überblick über das Kernkonzept

(1)  Die Institute berechnen AVAs anhand des folgenden zweistufigen Ansatzes:

a) 

Berechnung von AVAs für jede der in Artikel 105 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien (im Folgenden „kategoriespezifische AVAs“) gemäß Absatz 2;

b) 

Addierung der nach Buchstabe a für jede kategoriespezifische AVA berechneten Beträge zur Ermittlung des Gesamtwerts der AVAs für die Zwecke von Artikel 1.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die kategoriespezifischen AVAs auf eine der folgenden Arten:

a) 

gemäß den Artikeln 9 bis 17;

b) 

wenn die Anwendung der Artikel 9 bis 17 bei bestimmten Positionen nicht möglich ist, nach einem „Ausweichkonzept“, wobei die betreffenden Finanzinstrumente anzugeben sind und die AVA als Summe folgender Komponenten berechnet wird:

i) 

100 % der nicht realisierten Nettogewinne aus den betreffenden Finanzinstrumenten;

ii) 

10 % des Nominalwerts der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich um Derivate handelt;

iii) 

25 % des absolute Werts der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem nicht realisierten Gewinn gemäß Ziffer i der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich nicht um Derivate handelt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bedeutet „nicht realisierter Gewinn“ die nach dem First-in-First-out-Prinzip ermittelte positive Veränderung des beizulegenden Zeitwerts seit Geschäftsabschluss.