Artikel 7
Überblick über das Kernkonzept
(1) Die Institute berechnen AVAs anhand des folgenden zweistufigen Ansatzes:
Berechnung von AVAs für jede der in Artikel 105 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien (im Folgenden „kategoriespezifische AVAs“) gemäß Absatz 2;
Addierung der nach Buchstabe a für jede kategoriespezifische AVA berechneten Beträge zur Ermittlung des Gesamtwerts der AVAs für die Zwecke von Artikel 1.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die kategoriespezifischen AVAs auf eine der folgenden Arten:
gemäß den Artikeln 9 bis 17;
wenn die Anwendung der Artikel 9 bis 17 bei bestimmten Positionen nicht möglich ist, nach einem „Ausweichkonzept“, wobei die betreffenden Finanzinstrumente anzugeben sind und die AVA als Summe folgender Komponenten berechnet wird:
100 % der nicht realisierten Nettogewinne aus den betreffenden Finanzinstrumenten;
10 % des Nominalwerts der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich um Derivate handelt;
25 % des absolute Werts der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem nicht realisierten Gewinn gemäß Ziffer i der betreffenden Finanzinstrumente, wenn es sich nicht um Derivate handelt.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bedeutet „nicht realisierter Gewinn“ die nach dem First-in-First-out-Prinzip ermittelte positive Veränderung des beizulegenden Zeitwerts seit Geschäftsabschluss.