Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen für die Berechnung von AVAs nach dem Kernkonzept
(1) Bei zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, wird bei der Berechnung der AVAs nur der Anteil der Änderung der buchmäßigen Bewertung, der sich auf das harte Kernkapital auswirkt, berücksichtigt.
(2) Bezüglich der in den Artikeln 14 bis 17 beschriebenen kategoriespezifischen AVAs streben die Institute nach einem Sicherheitsgrad des vorsichtigen Werts, der den Vorgaben nach den Artikeln 9 bis 13 gleichwertig ist.
(3) AVAs werden als zusätzliche Bewertungsanpassungen betrachtet, die über jegliche Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts des Instituts, die die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten wie die AVA betreffen, hinaus erforderlich sind, um den ermittelten vorsichtigen Wert zu erreichen. Wenn bezüglich einer Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts nicht festgestellt werden kann, dass diese eine konkrete AVA-Kategorie auf der Ebene, auf der die einschlägigen AVAs berechnet werden, betrifft, so wird diese Anpassung bei der Berechnung von AVAs nicht berücksichtigt.
(4) AVAs müssen grundsätzlich — auf Ebene der Bewertungsexponierung, auf Kategorieebene sowie vor und nach Aggregation — einen positiven Wert haben.