Aktualisiert 21/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 14 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich auf Standards für die vorsichtige Bewertung aller Handelsbuchpositionen. Gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung müssen die Institute die Anforderungen des Artikels 105 jedoch auf alle zeitwertbilanzierten Vermögenswerte anwenden. Die kombinierte Anwendung dieser beiden Artikel bedeutet, dass die Anforderungen an eine vorsichtige Bewertung für alle zeitwertbilanzierten Positionen gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsbuch gehalten werden oder nicht, wobei der Begriff „Positionen“ sich ausschließlich auf Finanzinstrumente und Waren bezieht.

(2)

Falls die vorsichtige Bewertung im Falle von Vermögenswerten einen niedrigeren oder im Falle von Verbindlichkeiten einen höheren als den angesetzten absoluten Buchwert zur Folge hätte, sollte eine zusätzliche Bewertungsanpassung (Additional Valuation Adjustment, AVA) als absoluter Wert der Differenz zwischen den beiden Werten berechnet werden, da der vorsichtige Wert stets gleich hoch oder niedriger als der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten und gleich hoch oder höher als der beizulegende Zeitwert von Verbindlichkeiten sein sollte.

(3)

Bei Bewertungspositionen, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, sollten AVAs nur auf der Grundlage des Anteils der Änderung der buchmäßigen Bewertung, der sich auf das harte Kernkapital auswirkt, vorgenommen werden. Dazu gehören Positionen, für die Sicherungsgeschäfte bilanziert werden, zur Veräußerung verfügbare Positionen, soweit die Änderung der Bewertung unter Abzugs- und Korrekturposten fällt, sowie kongruente entgegengesetzte Positionen.

(4)

AVAs werden nur für die Zwecke der Berechnung erforderlicher Anpassungen des harten Kernkapitals vorgenommen. AVAs berühren nicht die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (es sei denn, es gilt die Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang gemäß Artikel 94 der genannten Verordnung).

(5)

Ein kohärenter Rahmen für die Berechnung der AVAs durch die Institute setzt eine eindeutige Definition des angestrebten Sicherheitsgrads und der Elemente von Bewertungsunsicherheiten voraus, die bei der Bestimmung eines vorsichtigen Werts zu berücksichtigen sind, sowie die Festlegung einer Methodik zur Erreichung des erforderlichen Sicherheitsgrads unter aktuellen Marktbedingungen.

(6)

AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko sollten auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen von Finanzinstrumenten oder Portfolios von Finanzinstrumenten berechnet werden. Finanzinstrumente können für diese Zwecke zu Portfolios zusammengefasst werden, wenn die Instrumente bei AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten auf der Grundlage des gleichen Risikofaktors oder bei AVAs für das Modellrisiko auf der Grundlage des gleichen Bepreisungsmodells bewertet werden.

(7)

Da bestimmte die Bewertungsunsicherheit betreffende AVAs nicht addiert werden können, sollte es gestattet sein, innerhalb bestimmter AVA-Kategorien einen summarischen Ansatz zu verwenden, bei dem Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können; dies jedoch nur in Bezug auf die Elemente der AVA, die sich nicht auf ein Element erwarteter Ausstiegskosten beziehen, das nicht im beizulegenden Zeitwert berücksichtigt ist. Für die Zwecke der Aggregierung von AVAs sollte ferner die Möglichkeit gegeben sein, Diversifizierungsvorteile aus der Differenz zwischen erwartetem Wert und vorsichtigem Wert zu ziehen, so dass Banken mit einem beizulegenden Zeitwert, der bereits vorsichtiger als der erwartete Wert ist, keine geringeren Diversifizierungsvorteile erhalten als diejenigen, die den erwarteten Wert als beizulegenden Zeitwert verwenden.

(8)

Da bei Instituten mit zeitwertbilanzierten Portfolios in geringem Umfang in der Regel nur begrenzte Bewertungsunsicherheit besteht, sollte es ihnen gestattet sein, AVAs nach einem einfacheren Konzept zu berechnen als Institute mit größerem zeitwertbilanzierten Portfolio. Der Umfang zeitwertbilanzierter Portfolios sollte für die Zwecke der Entscheidung, ob ein einfacheres Konzept angewandt werden kann, auf jeder Ebene bewertet werden, auf der Eigenkapitalanforderungen berechnet werden.

(9)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die betreffenden Institute die Anforderungen bezüglich der Bewertung der Gesamthöhe der erforderlichen AVAs korrekt angewandt haben, sollten diese Institute über eine angemessene Dokumentation sowie angemessene Systeme und Kontrollen verfügen.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).