Artikel 1
Methodik für die Berechnung zusätzlicher Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustments — AVAs)
Die Institute berechnen den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen (im Folgenden „AVAs“), die zur Anpassung des beizulegenden Zeitwerts an den vorsichtigen Wert erforderlich sind, vierteljährlich nach der in Kapitel 3 beschriebenen Methode, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für die Anwendung der in Kapitel 2 beschriebenen Methode.