Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
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Artikel 1 - Methodik für die Berechnung zusätzlicher Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustments — AVAs)

Artikel 1

Methodik für die Berechnung zusätzlicher Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustments — AVAs)

Die Institute berechnen den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen (im Folgenden „AVAs“), die zur Anpassung des beizulegenden Zeitwerts an den vorsichtigen Wert erforderlich sind, vierteljährlich nach der in Kapitel 3 beschriebenen Methode, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für die Anwendung der in Kapitel 2 beschriebenen Methode.