Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
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Artikel 3 - Quellen für Marktdaten

Artikel 3

Quellen für Marktdaten

(1)  Wenn Institute AVAs auf der Grundlage von Marktdaten berechnen, so ziehen sie dafür die gleiche Bandbreite von Marktdaten heran wie beim Verfahren der unabhängigen Preisüberprüfung nach Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegebenenfalls vorbehaltlich der in diesem Artikel beschriebenen Anpassungen.

(2)  Die Institute greifen bei der Ermittlung eines vorsichtigen Werts auf das volle Spektrum verfügbarer, zuverlässiger Marktdatenquellen zurück und nutzen dabei, sofern angebracht, folgende Quellen:

a) 

Börsenkurse auf einem liquiden Markt;

b) 

Abschlüsse in demselben oder einem in hohem Maße gleichem Instrument, unter Rückgriff auf eigene Aufzeichnungen oder, sofern verfügbar, Abschlüsse auf dem Markt;

c) 

handelbare Quotierungen von Maklern und anderen Marktteilnehmern;

d) 

Konsensdaten;

e) 

indikative Maklerquotierungen;

f) 

Bewertungen von Sicherheiten von Gegenparteien.

(3)  Wird für die Zwecke der Artikel 9, 10 und 11 das Expertenkonzept angewandt, ist, sofern angebracht, auf alternative Methoden und Informationsquellen zurückzugreifen, einschließlich aller folgenden Methoden und Quellen:

a) 

Verwendung von Proxydaten ähnlicher Instrumente, für die ausreichende Daten zur Verfügung stehen;

b) 

vorsichtige Verschiebungen von Bewertungsinputs;

c) 

Ermittlung natürlicher Grenzen für den Wert eines Instruments.