Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

Bewertungsposition“ ein Finanzinstrument oder eine Ware oder ein Portfolio von Finanzinstrumenten oder Waren, die im Handels- oder im Anlagebuch geführt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;

b) 

Bewertungsinput“ auf dem Markt beobachtbare oder nicht beobachtbare Parameter oder Parametermatrizes, die sich auf den beizulegenden Zeitwert einer Bewertungsposition auswirken;

c) 

Bewertungsexponierung“ den Betrag einer Bewertungsposition, der auf Veränderungen eines Bewertungsinputs reagiert.