Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„Bewertungsposition“ ein Finanzinstrument oder eine Ware oder ein Portfolio von Finanzinstrumenten oder Waren, die im Handels- oder im Anlagebuch geführt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;
b)
„Bewertungsinput“ auf dem Markt beobachtbare oder nicht beobachtbare Parameter oder Parametermatrizes, die sich auf den beizulegenden Zeitwert einer Bewertungsposition auswirken;
c)
„Bewertungsexponierung“ den Betrag einer Bewertungsposition, der auf Veränderungen eines Bewertungsinputs reagiert.