Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
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Artikel 4 - Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Konzepts

Artikel 4

Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Konzepts

(1)  Institute dürfen das in diesem Kapitel beschriebene vereinfachte Konzept nur anwenden, wenn die Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten laut Jahresabschluss des Instituts nach geltendem Rechnungslegungsrahmen unter 15 Mrd. EUR liegt.

(2)  Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fließen in die Berechnung nach Absatz 1 nicht ein. Bei zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt, wird ihr Wert nur anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital berücksichtigt.

(3)  Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt auf Einzel- und auf konsolidierter Basis. Wird die Schwelle auf konsolidierter Basis überschritten, kommt für alle in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen das Kernkonzept zur Anwendung.

(4)  Wenn Institute, die das vereinfachte Konzept anwenden, die Bedingung von Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen nicht erfüllen, melden sie dies umgehend der zuständigen Behörde und erstellen einen Plan zur Umsetzung des Konzepts nach Kapitel 3 in den beiden darauffolgenden Quartalen.