Artikel 5
Bestimmung von AVAs nach dem vereinfachten Konzept
Die Institute berechnen die AVAs nach dem vereinfachten Konzept als 0,1 % der Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden.