Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
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Artikel 5 - Bestimmung von AVAs nach dem vereinfachten Konzept

Artikel 5

Bestimmung von AVAs nach dem vereinfachten Konzept

Die Institute berechnen die AVAs nach dem vereinfachten Konzept als 0,1 % der Summe des absoluten Werts der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden.