Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
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Artikel 9 - Berechnung von AVAs für Marktpreisunsicherheit

Artikel 9

Berechnung von AVAs für Marktpreisunsicherheit

(1)  AVAs für Marktpreisunsicherheit werden auf Ebene der Bewertungsexponierung berechnet („individuelle AVAs für Marktpreisunsicherheit“).

(2)  Die AVA für Marktpreisunsicherheit kann nur dann mit null bewertet werden, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut kann für eine Bewertungsexponierung einen handelbaren Preis belegen oder der Preis kann aus zuverlässigen Daten aus einem aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden;

b) 

die Quellen für Marktdaten nach Artikel 3 Absatz 2 zeigen keine wesentliche Bewertungsunsicherheit.

(3)  Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA von null zugewiesen werden, so verwenden die Institute bei der Bewertung der AVA für Marktpreisunsicherheit die Datenquellen nach Artikel 3. In diesem Fall wird die AVA für Marktpreisunsicherheit gemäß den Absätzen 4 und 5 berechnet.

(4)  Die Institute berechnen AVAs für Bewertungsexponierungen für jeden bei dem entsprechenden Bewertungsmodell verwendeten Bewertungsinput.

a) 

Bei der Bewertung dieser AVAs wird eine der folgenden Granularitäten zugrunde gelegt:

i) 

sofern aufgegliedert, alle zur Berechnung eines Ausstiegspreises für die Bewertungsexponierung erforderlichen Bewertungsinputs;

ii) 

der Preis des Instruments.

b) 

Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, werden die AVAs auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix berechnet. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i) 

der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

ii) 

die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

iii) 

das Verhältnis des unten definierten Varianzmaßstabs 2 zum unten definierten Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Varianzmaßstab 1“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet „Varianzmaßstab 2“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput.

c) 

Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Aufrechnungsmethodik durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.

(5)  AVAs für die Marktpreisunsicherheit werden wie folgt bestimmt:

a) 

wenn ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Werte festzulegen:

i) 

für Bewertungsinputs, bei denen die Bandbreite plausibler Werte auf Ausstiegspreisen basiert, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass sie aus der Bewertungsexponierung zu diesem oder einem besseren Preis aussteigen können;

ii) 

für Bewertungsinputs, bei denen die Bandbreite plausibler Werte auf Mittelpreisen basiert, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass der Mittelpreis, den sie beim Ausstieg aus der Bewertungsexponierung erzielen können, dieser oder ein besserer Preis ist;

b) 

wenn keine ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Werte festzulegen, ermitteln die Institute mittels eines Expertenkonzepts unter Nutzung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einen Sicherheitsgrad des vorsichtigen Werts für den Bewertungsinput, der dem gemäß Buchstabe a angestrebten Sicherheitsgrad gleichwertig ist. Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Bewertungsexponierungen dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird;

c) 

die Institute berechnen die AVA für Marktpreisunsicherheit anhand eines der folgenden Konzepte:

i) 

Anwendung der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b ermittelten Werten der Bewertungsinputs und den für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Werten der Bewertungsinputs auf die Bewertungsexponierung jeder Bewertungsposition;

ii) 

Kombination der gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b ermittelten Werte der Bewertungsinputs und Neubewertung der Bewertungspositionen auf der Grundlage dieser Werte. Die Institute ziehen dann die Differenz zwischen den neu bewerteten Positionen und den zeitwertbilanzierten Positionen heran.

(6)  Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für Marktpreisunsicherheit durch Anwendung der Formeln der im Anhang beschriebenen Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für Marktpreisunsicherheit.