Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
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Artikel 11 - Berechnung der AVA für das Modellrisiko

Artikel 11

Berechnung der AVA für das Modellrisiko

(1)  Die Institute ermitteln eine AVA für das Modellrisiko für jedes einzelne Bewertungsmodell („individuelle AVA für das Modellrisiko“) unter Berücksichtigung des Bewertungsmodellrisikos, das sich aus dem möglichen Vorhandensein einer Reihe verschiedener Modelle oder Modellkalibrierungen, die von Marktteilnehmern genutzt werden, und aus dem Fehlen eines festen Ausstiegspreises für das spezifische bewertete Produkt ergibt. Die Institute berücksichtigen nicht das Bewertungsmodellrisiko, das sich aus Kalibrierungen von aus dem Markt abgeleiteten Parametern ergibt und gemäß Artikel 9 erfasst wird.

(2)  Die AVA für das Modellrisiko wird anhand eines der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Konzepte berechnet.

(3)  Soweit möglich, berechnen die Institute die AVA für das Modellrisiko durch Festlegung einer Bandbreite plausibler Bewertungen aus geeigneten alternativen Modellierungs- und Kalibrierungsansätzen. In diesem Fall ermitteln die Institute innerhalb der festgelegten Bandbreite von Bewertungen einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass sie zu diesem oder einem besseren Preis aus der Bewertungsexponierung aussteigen können.

(4)  Wenn Institute das in Absatz 3 beschriebene Konzept nicht anwenden können, so ermitteln sie die AVA für das Modellrisiko mittels eines Expertenkonzepts.

(5)  Bei Anwendung des Expertenkonzepts ist allen folgenden Elementen Rechnung zu tragen:

a) 

Komplexität der für das Modell relevanten Produkte;

b) 

Diversität möglicher mathematischer Ansätze und Modellparameter, wenn diese Modellparameter sich nicht auf Marktvariablen beziehen;

c) 

Grad der Einseitigkeit des Markts für die betreffenden Produkte;

d) 

Existenz nicht absicherbarer Risiken einschlägiger Produkte;

e) 

Angemessenheit des Modells zur Erfassung des Rentabilitätsverhaltens der Portfolioprodukte.

Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Modelle dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird.

(6)  Verwenden die Institute die Methode nach Absatz 4, so ist jährlich zu bestätigen, dass es sich um eine vorsichtige Methode handelt, indem folgende Werte verglichen werden:

a) 

die nach der in Absatz 4 dargelegten Methode berechneten AVAs bei Anwendung der Methode auf eine repräsentative Stichprobe der Bewertungsmodelle, für die das Institut die in Absatz 3 beschriebene Methode anwendet, und

b) 

die nach der in Absatz 3 dargelegten Methode ermittelten AVAs für die gleiche Stichprobe von Bewertungsmodellen.

(7)  Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für das Modellrisiko durch Anwendung der Formeln für die im Anhang beschriebene Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für das Modellrisiko.