Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
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Artikel 13 - Berechnung von AVA für Investitions- und Finanzierungskosten

Artikel 13

Berechnung von AVA für Investitions- und Finanzierungskosten

(1)  Die Institute berechnen die AVA für Investitions- und Finanzierungskosten, um bei der Bewertung des Ausstiegspreises gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen Bewertungsunsicherheiten bei den Finanzierungskosten Rechnung zu tragen.

(2)  Die Institute berücksichtigen das Element der AVA, das sich auf die Marktpreisunsicherheit bezieht, innerhalb der AVA-Kategorie Marktpreisunsicherheit. Das Element der AVA, das sich auf die Glattstellungskostenunsicherheit bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Glattstellungskosten berücksichtigt. Das Element der AVA, das sich auf das Modellrisiko bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Modellrisiko berücksichtigt.