Artikel 14
Berechnung von AVA für konzentrierte Positionen
(1) Die Institute ermitteln für konzentrierte Bewertungspositionen eine AVA für konzentrierte Positionen („individuelle AVA für konzentrierte Positionen“) anhand des folgenden dreistufigen Ansatzes:
Ermittlung konzentrierter Bewertungspositionen;
für jede ermittelte konzentrierte Bewertungsposition, für die kein auf den Umfang der Bewertungsposition anwendbarer Marktpreis zur Verfügung steht, Ermittlung einer vorsichtigen Ausstiegsperiode;
bei einer vorsichtigen Ausstiegsperiode von mehr als 10 Tagen Ermittlung einer AVA unter Berücksichtigung der Volatilität des Bewertungsinputs, der Volatilität des Angebot-Nachfrage-Spreads und der Auswirkungen der hypothetischen Ausstiegsstrategie auf die Marktpreise.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungspositionen alles Folgende zu berücksichtigen:
Umfang aller Bewertungspositionen im Verhältnis zur Liquidität des betreffenden Markts;
Fähigkeit des Instituts zum Handel auf diesem Markt;
durchschnittliches tägliches Marktvolumen und typisches tägliches Handelsvolumen des Instituts.
Die Institute erstellen und dokumentieren eine Methodik zur Bestimmung konzentrierter Bewertungspositionen, für die eine AVA für konzentrierte Bewertungspositionen zu berechnen ist.
(3) Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für konzentrierte Bewertungspositionen als Summe der individuellen AVAs für konzentrierte Bewertungspositionen.