Artikel 17
Berechnung der AVA für das operationelle Risiko
(1) Die Institute ermitteln eine AVA für das operationelle Risiko durch Bewertung der potenziellen Verluste aufgrund operationeller Risiken im Zusammenhang mit Bewertungsverfahren. Diese Ermittlung umfasst eine Beurteilung der Bewertungspositionen, die bei der Untermauerung der Bilanz als gefährdet betrachtet werden und berücksichtigen dabei auch Risiken aufgrund rechtlicher Streitigkeiten.
(2) Ermittelt ein Institut die operationellen Risiken gemäß dem fortgeschrittenen Messansatz nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so kann es eine AVA für das operationelle Risiko von null melden, sofern es nachweist, dass das gemäß Absatz 1 ermittelte operationelle Risiko in Bezug auf das Bewertungsverfahren bei der Berechnung nach dem fortgeschrittenen Messansatz in vollem Umfang berücksichtigt wird.
(3) In anderen Fällen als denen nach Absatz 2 berechnet das Institut eine AVA für das operationelle Risiko in Höhe von 10 % der Summe der aggregierten kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten.