Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
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Artikel 18 - Dokumentationsanforderungen

Artikel 18

Dokumentationsanforderungen

(1)  Die Institute dokumentieren die Methodik der vorsichtigen Bewertung in angemessener Weise. Erfasst werden interne Grundsätze, die Anleitung zu folgenden Punkten geben:

a) 

Bandbreite der Methoden zur Quantifizierung der AVAs für jede Bewertungsposition;

b) 

Hierarchie der Methoden für jede Anlageklasse, Produkt- oder Bewertungsposition;

c) 

Hierarchie der bei der AVA-Methodik genutzten Marktdatenquellen;

d) 

erforderliche Merkmale von Marktdaten zur Rechtfertigung einer AVA von null für jede Anlageklasse, Produkt- oder Bewertungsposition;

e) 

Methodik zur Bestimmung einer AVA anhand des Expertenkonzepts;

f) 

Methodik, anhand deren beschlossen wird, ob eine Bewertungsposition eine AVA für konzentrierte Positionen erfordert;

g) 

sofern relevant, angenommener Ausstiegshorizont für die Zwecke der Berechnung von AVAs für konzentrierte Positionen;

h) 

zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, bei denen eine Änderung der buchmäßigen Bewertung sich im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 nur teilweise oder gar nicht auf das harte Kernkapital auswirkt.

(2)  Die Institute führen auch Aufzeichnungen, die eine Analyse der Berechnung von AVAs auf Ebene der Bewertungsexponierungen ermöglichen, wobei die Informationen aus dem Prozess der AVA-Berechnung der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich ein Bild vom Grad der Bewertungsunsicherheit im Hinblick auf die zeitwertbilanzierten Positionen des Portfolios des Instituts machen kann.

(3)  Die Dokumentation nach Absatz 1 wird mindestens jährlich überprüft und von der Geschäftsleitung genehmigt.