Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
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Artikel 19 - Anforderungen an Systeme und Kontrollen

Artikel 19

Anforderungen an Systeme und Kontrollen

(1)  AVAs werden durch eine unabhängige Kontrollstelle erstmals genehmigt und anschließend überwacht.

(2)  Die Institute sorgen für wirksame Kontrollen der Verwaltung aller zeitwertbilanzierten Positionen und angemessene Ressourcen für die Durchführung dieser Kontrollen und gewährleisten auch in Stressphasen solide Bewertungsverfahren. Diese enthalten alles Folgende:

a) 

eine mindestens jährliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bewertungsmodells;

b) 

Gegenzeichnung des Managements bei jeder wesentlichen Änderung der Bewertungsgrundsätze;

c) 

eindeutige Erklärung zur Risikobereitschaft des Instituts bezüglich der Exponierung in Positionen, deren Bewertungsunsicherheit auf aggregierter institutsweiter Ebene überwacht wird;

d) 

gegenseitige Unabhängigkeit der Stellen, die Risiken eingehen, und der Kontrollstellen im Bewertungsprozess;

e) 

umfassende interne Überprüfung von Bewertungsverfahren und Kontrollen.

(3)  Die Institute sorgen für wirksame und einheitlich angewandte Kontrollen der Bewertungsverfahren für zeitwertbilanzierte Positionen. Diese Kontrollen unterliegen einer regelmäßigen internen Überprüfung. Die Kontrollen umfassen alle folgenden Elemente:

a) 

genau definiertes institutsweites Produktinventar, das gewährleistet, dass jede Bewertungsposition eindeutig einer Produktdefinition zugeordnet werden kann;

b) 

Bewertungsmethoden für jedes inventarisierte Produkt unter Erfassung der Auswahl und Kalibrierung des Modells, Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, AVAs, für das Produkt anwendbaren Methoden der unabhängigen Preisüberprüfung und Messung der Bewertungsunsicherheit;

c) 

Validierungsverfahren, das für jedes Produkt sicherstellt, dass sowohl die Abteilung, die Risiken eingeht, als auch die einschlägigen Kontrollabteilung die Methoden auf Produktebene nach Buchstabe b genehmigen und bestätigen, dass diese der tatsächlichen Praxis für jede dem Produkt zugeordnete Bewertungsposition entsprechen;

d) 

auf der Grundlage beobachteter Marktdaten festgelegte Schwellenwerte, anhand deren beschlossen wird, wann Bewertungsmodelle nicht mehr hinreichend solide sind;

e) 

förmlicher Prozess der unabhängigen Preisüberprüfung, wobei von der Handelsabteilung unabhängige Preise als Grundlage dienen;

f) 

Genehmigungsverfahren für neue Produkte unter Bezugnahme auf das Produktinventar und unter Einbeziehung aller internen Interessenträger mit Bezug zu Risikomessung, Risikokontrolle, Rechnungslegung sowie Zuordnung und Überprüfung der Bewertung von Finanzinstrumenten;

g) 

Prüfungsverfahren für neue Geschäfte, anhand deren durch Nutzung von Preisdaten aus neuen Abschlüssen geprüft wird, ob Bewertungen vergleichbarer Bewertungsexponierungen weiterhin ausreichend vorsichtig sind.