Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 10 - Berechnung von AVAs für Glattstellungskosten

Artikel 10

Berechnung von AVAs für Glattstellungskosten

(1)  AVAs für Glattstellungskosten werden auf Ebene der Bewertungsexponierung berechnet („individuelle AVAs für Glattstellungskosten“).

(2)  Berechnet ein Institut eine AVA für Marktpreisunsicherheit für eine Bewertungsexponierung auf der Grundlage eines Ausstiegspreises, kann die AVA für Glattstellungskosten mit null angesetzt werden.

(3)  Nimmt ein Institut die Ausnahme nach Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Anspruch, kann die AVA für Glattstellungskosten mit null angesetzt werden, sofern das Institut nachweist, dass mit einer Sicherheit von 90 % ausreichende Liquidität vorhanden ist, um aus den entsprechenden Bewertungsexponierungen zum Mittelpreis aussteigen zu können.

(4)  Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA für Glattstellungskosten von null zugewiesen werden, so verwenden die Institute die Datenquellen nach Artikel 3. In diesem Fall wird die AVA für Glattstellungskosten gemäß den Absätzen 5 und 6 berechnet.

(5)  Die Institute berechnen AVAs für Glattstellungskosten bezüglich Bewertungsexponierungen für jeden bei dem entsprechenden Bewertungsmodell verwendeten Bewertungsinput.

a) 

Bei der Bewertung der AVAs für Glattstellungskosten wird eine der folgenden Granularitäten zugrunde gelegt:

i) 

sofern aufgegliedert, alle zur Berechnung eines Ausstiegspreises für die Bewertungsexponierung erforderlichen Bewertungsinputs;

ii) 

der Preis des Instruments;

b) 

Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, bewerten die Institute die AVA für Glattstellungskosten auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung explizit einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i) 

der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

ii) 

die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

iii) 

das Verhältnis des Varianzmaßstabs 2 zum Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Varianzmaßstab 1“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet „Varianzmaßstab 2“ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput.

c) 

Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.

(6)  AVAs für Glattstellungskosten werden wie folgt bestimmt:

a) 

wenn ausreichende Daten vorhanden sind, um für einen Bewertungsinput eine Bandbreite plausibler Angebot-Nachfrage-Spreads zu bestimmen, ermitteln die Institute innerhalb dieser Bandbreite einen Punkt, bei dem sie mit einer Sicherheit von 90 % davon ausgehen, dass der Spread, den sie beim Ausstieg aus der Bewertungsexponierung erzielen können, diesem oder einem besserer Preis entspricht;

b) 

wenn keine ausreichende Daten vorhanden sind, um eine Bandbreite plausibler Angebot-Nachfrage-Spreads zu bestimmen, ermitteln die Institute mittels eines Expertenkonzepts unter Nutzung der verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen einen Sicherheitsgrad für den vorsichtigen Wert, der dem Sicherheitsgrad, der bei Verfügbarkeit plausibler Werte angestrebt wird, gleichwertig ist. Die Institute teilen den zuständigen Behörden mit, für welche Bewertungsexponierungen dieses Konzept verwendet und anhand welcher Methodik die AVA ermittelt wird;

c) 

die Institute berechnen die AVA für Glattstellungskosten, indem sie 50 % des geschätzten gemäß Buchstabe a oder b berechneten Angebot-Nachfrage-Spreads auf die Bewertungsexponierungen gemäß Absatz 5 anwenden.

(7)  Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für Glattstellungskosten durch Anwendung der Formeln für die im Anhang beschriebene Methode 1 oder Methode 2 auf die individuellen AVAs für Glattstellungskosten.