Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2020
Änderungen
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Artikel 12 - Berechnung von AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads

Artikel 12

Berechnung von AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads

(1)  Die Institute berechnen eine AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads, um Bewertungsunsicherheiten bei der gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen vorzunehmenden Anpassung zur Berücksichtigung des aktuellen Werts von aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei von Derivatepositionen erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen.

(2)  Die Institute berücksichtigen das Element der AVA, das sich auf die Marktpreisunsicherheit bezieht, innerhalb der AVA-Kategorie Marktpreisunsicherheit. Das Element der AVA, das sich auf die Glattstellungskostenunsicherheit bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Glattstellungskosten berücksichtigt. Das Element der AVA, das sich auf das Modellrisiko bezieht, wird innerhalb der AVA-Kategorie Modellrisiko berücksichtigt.