Artikel 15
Berechnung der AVA für künftige Verwaltungskosten
(1) Berechnet ein Institut für eine Bewertungsexponierung AVAs für Marktpreisunsicherheit und Glattstellungskosten unter der Annahme eines vollständigen Ausstiegs aus der Exponierung, so kann das Institut die AVA für künftige Verwaltungskosten mit null ansetzen.
(2) Kann einer Bewertungsexponierung keine AVA von null nach Absatz 1 zugewiesen werden, so berechnen die Institute die AVA für künftige Verwaltungskosten („individuelle AVA für künftige Verwaltungskosten“) unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und künftigen Absicherungskosten während der erwarteten Lebensdauer der Bewertungsexponierung, für die hinsichtlich der AVA für Glattstellungskosten kein direkter Ausstiegspreis angewandt wird, mit einem Abzinsungssatz in Nähe des risikolosen Satzes.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 umfassen künftige Verwaltungskosten alle inkrementellen Personal- und Fixkosten, die bei der Verwaltung des Portfolios wahrscheinlich anfallen, wobei jedoch mit sinkendem Umfang des Portfolios von niedrigeren Kosten ausgegangen werden darf.
(4) Die Institute berechnen den Gesamtwert der kategoriespezifischen AVA für künftige Verwaltungskosten als Summe der individuellen AVAs für künftige Verwaltungskosten.