Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 8 - Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger

Artikel 8

Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger

(1)  Bei den in Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss das Registrierungsformular die in Anhang 7 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß den Artikeln 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt oder enthält die in Anhang 1 oder 6 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Anforderung gilt für Nichtdividendenwerte, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

sie sollen ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten;

b) 

sie haben eine Mindeststückelung von 100 000  EUR oder können — wenn es sich um nennwertlose Wertpapiere handelt — bei der Emission nur für mindestens 100 000  EUR pro Stück erworben werden.