Artikel 8
Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger
(1) Bei den in Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss das Registrierungsformular die in Anhang 7 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß den Artikeln 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt oder enthält die in Anhang 1 oder 6 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.
(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung gilt für Nichtdividendenwerte, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie sollen ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten;
sie haben eine Mindeststückelung von 100 000 EUR oder können — wenn es sich um nennwertlose Wertpapiere handelt — bei der Emission nur für mindestens 100 000 EUR pro Stück erworben werden.