Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 10 - Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset backed securities/ABS)

Artikel 10

Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“)

Abweichend von den Artikeln 7 und 8 muss ein Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere die in Anhang 9 genannten Angaben enthalten.