Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Registrierungsformular für Dividendenwerte

Artikel 2

Registrierungsformular für Dividendenwerte

(1)  Das Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 1 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 7 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 8 erstellt werden:

a) 

in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;

b) 

in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;

c) 

in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.