Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 3 - Einheitliches Registrierungsformular

Artikel 3

Einheitliches Registrierungsformular

Ein gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes Registrierungsformular muss die in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.