Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2382 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 9 und Artikel 35 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Übermittlung von Informationen, die erforderlich sind, wenn Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und — sofern laut der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen — Kreditinstitute im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder ihres Niederlassungsrechts in einem anderen Mitgliedstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben möchten, ist es zweckmäßig, entsprechende Standardformulare, Verfahren und Mustertexte festzulegen.

(2)

Angesichts des Artikels 34 Absatz 1 und des Artikels 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassene Kreditinstitute gelten, die ihre Wertpapierdienstleistungen im Rahmen der Freiheit der Wertpapierdienstleistung über einen vertraglich gebundenen Vermittler oder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung erbringen.

(3)

Bei der Festlegung der Standardformulare ist es wichtig, die Sprache und die Kommunikationswege der Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes zu beachten, die möglicherweise von den Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und erforderlichenfalls von den Kreditinstituten sowie von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in allen Mitgliedstaaten reibungslos erbracht bzw. ausgeübt werden können und die zuständigen Behörden ihre jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten effizient durchführen bzw. wahrnehmen können.

(4)

Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Notifizierung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist erforderlich, um sicherzustellen, dass i) die Qualität der von der Wertpapierfirma, dem Marktbetreiber oder erforderlichenfalls dem Kreditinstitut an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Angaben sowie ii) die Qualität der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaat übermittelten Angaben gegeben ist.

(5)

Die Bestimmungen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dazu verpflichten, anzugeben, ob eine Notifizierung unvollständig oder falsch ist, sind erforderlich, um bei der Ermittlung und Weiterleitung fehlender oder falscher Angaben für Klarheit zu sorgen und um die Behandlung solcher Fragen sowie die erneute Übermittlung vollständiger und richtiger Angaben zu vereinfachen.

(6)

Die Bestätigung des Eingangs einer übermittelten Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes ist erforderlich, um bezüglich des Eingangsdatums der entsprechenden Notifizierung und des genauen Datums, ab dem die Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung errichten darf oder einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat einsetzen darf, für Klarheit zu sorgen.

(7)

Sofern eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreibt, angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen will, um in einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu vereinfachen, sollten aus Kohärenzgründen spezifische Formulare verwendet werden, um sicherzustellen, dass die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Angaben sowie die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Angaben angemessen sind.

(8)

Aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die damit verbundenen einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab dem gleichen Zeitpunkt gelten.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(10)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).