Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 1 - Geltungsbereich

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben.
(2)  

Die Verordnung gilt ebenso für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ausüben und im Rahmen nachstehender Rechte vertraglich gebundene Vermittler einsetzen möchten:

a) 

Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)