Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
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Artikel 8 - Übermittlung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

Artikel 8

Übermittlung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt und im Hoheitsgebiet eines anderen Aufnahmemitgliedstaats angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen will, um den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu vereinfachen, muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IV die Einzelheiten des Aufnahmemitgliedstaats mitteilen, in dem sie bzw. er diese Vorkehrungen zur Verfügung stellen will.