Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 12 - Übermittlung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 12

Übermittlung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes

Eine Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VI alle Daten, die nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen sind.