Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 15 - Weiterleitung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 15

Weiterleitung einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 12 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.
(2)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.
(3)  
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Eingang der Notifizierung sowohl gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch gegenüber der Wertpapierfirma.