Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 18 - Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

Artikel 18

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

(1)  
Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII eine entsprechende Notifizierung.

Die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut füllen dabei nur die Abschnitte des Formulars in Anhang VII aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.

(2)  
Will eine Wertpapierfirma die Änderungen an den Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumenten vornehmen, für die eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes erforderlich ist, so übermittelt sie unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine Liste aller Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Finanzinstrumente, die sie zum Zeitpunkt der Notifizierung über den vertraglich gebundenen Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt oder künftig erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen will.
(3)  
Sofern eine Änderung der Angaben einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, ist dies unter Verwendung des Formulars in Anhang X zu melden.