Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 2 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Sämtliche Notifizierungen oder Weiterleitungen, die im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, erfolgen in einer sowohl von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Union.

Die Übermittlung erfolgt in Papierform oder, sofern die entsprechende zuständige Behörde damit einverstanden ist, in elektronischer Form.

(2)  
Die zuständigen Behörden machen die vereinbarte(n) Sprache(n) sowie die Art der Übermittlung einschließlich Kontaktdaten für Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes öffentlich zugänglich.